behauptete er, der Beschuldigte habe ihn mit dem Schlagstock zumindest einmal auch geschlagen, wobei er (B.) sogar verletzt worden sei. Bei einer Erlebnisgrundlage der Erzählung wäre eher zu erwarten gewesen, dass dieses Aussageelement schon in der ersten spontanen Erzählung auftauchen würde. Die Aussagen von B. sind ausserdem nicht von einer inhaltlichen Qualität, welche nur den Schluss erlauben würden, sie träfen vollumfänglich zu. Es ist durchaus denkbar, dass der Zeuge einen wahren Aussagekern um erfundene Aussageelementen angereichert hat.