4.4. 4.4.1. Bei der Würdigung dieser Personalbeweise fällt zunächst auf, dass der Zeuge B. bei der ersten spontanen Erzählung der Ereignisse davon sprach, der Beschuldigte habe ihn mit dem Schlagstock lediglich bedroht bzw. entsprechende Schläge nur angetäuscht. Erst auf Nachfrage hin - 22 -