Mal aneinander, wobei umstritten ist, wer wen provozierte und was im Einzelnen vorgefallen ist. Als erwiesen kann lediglich gelten, dass sich der Streit vom Haus in Richtung Hauptstrasse verschob (Aussage B., act. 110) und B. im Rahmen dieser Auseinandersetzung einen Noten- oder Mikrofonständer sowie der Beschuldigte einen Schlagstock in den Händen hielten (wobei D. den Schlagstock des Beschuldigten wohl irrtümlich als einen Teil des Notenständers interpretierte). Ob diese Gegenständen zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken eingesetzt worden sind, ist umstritten. Ausserdem steht fest, dass beide Beteiligten unter Einfluss von Alkohol standen (vgl. Aussagen B., act.