4.2. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und von weiteren Aussagepersonen kann vom folgenden unbestrittenen Kernsachverhalt ausgegangen werden: In der Nacht vom 2. auf den 3. März 2019 spielte B. im Restaurant H. Musik. Als er ca. um 23.00 Uhr Pause machte, wurde er im Lokal Zeuge einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dessen Exfreundin (E.). B. sah sich veranlasst einzuschreiten und den Beschuldigten aufzufordern, dessen Exfreundin in Ruhe zu lassen. Aus diesem Grund gerieten der Beschuldigte und B. ein erstes Mal aneinander, wobei einer der Beteiligten den anderen dazu aufgefordert haben dürfte, diese Angelegenheit nach "Feierabend" um 02.00 Uhr draussen zu klären.