Die Bilder erfassen neben dem Beschuldigten auch keine identifizierbaren Drittpersonen. Die Aufnahmen wurden zudem – soweit bekannt – von der Person, die sie erstellt hat, nur den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellt. Der Kreis der Personen, die Zugang zu den Daten erhalten haben, ist somit beschränkt und untersteht dem Amtsgeheimnis. Unter diesen Umständen weisen die Aufnahmen bei weitem keinen so invasiven Charakter auf wie dauerhafte Videoaufnahmen auf öffentlichem - 17 -