Im konkreten Fall wurden die fraglichen Videoaufnahmen mit einem Mobiltelefon gemacht (act. 111, 121). Diese Datenerhebung war für den Beschuldigten nicht bzw. zumindest nicht ohne weiteres erkennbar. Anders als beim Einsatz von Dashcams kann vorliegend jedoch nicht von einer dauerhaften und wahllosen Überwachung gesprochen werden. Vielmehr wurde der Beschuldigte nur gerade aufgenommen, wie er mehrere Runden um den Parkplatz drehte und anschliessend davonfuhr. Die Datenerhebung diente dazu, eine mögliche Straftat zu dokumentieren. Die Bilder erfassen neben dem Beschuldigten auch keine identifizierbaren Drittpersonen.