Wenn der für die Datenerhebung Verantwortliche nicht der Geschädigte sei, könne er deshalb grundsätzlich kein überwiegendes privates Interesse geltend machen. Vorbehalten blieben zur Rechtfertigung lediglich das überwiegende öffentliche Interesse, die gesetzliche Grundlage oder die Einwilligung (BGE 147 IV 16 E. 3.2). Um bei staatlichen Aufgaben jede Form der Überwachung durch Private zu verhindern, schloss das Bundesgericht bei Dashcam-Aufnahmen eine Rechtfertigung gemäss Art. 13 DSG aus.