vgl. BGE 146 I 11 E. 3.3.2). Mit Blick auf das geschützte Rechtsgut streicht das Bundesgericht sodann heraus, dass die Strassenverkehrsregeln in erster Linie dem öffentlichen Interesse an einem reibungslosen Verkehrsablauf und der Sicherheit auf den Strassen dienen (BGE 138 IV 258, Ziff. 3.1, 3.2 und 4, S. 264 f. und 269 f.). Bei der Überwachung des Verkehrs und der Verfolgung von Verkehrsdelikten handle es sich dementsprechend um staatliche Aufgaben. Wenn der für die Datenerhebung Verantwortliche nicht der Geschädigte sei, könne er deshalb grundsätzlich kein überwiegendes privates Interesse geltend machen.