Der invasive Charakter der Datenerhebung zeige sich darin, dass eine Dashcam kontinuierlich und wahllos über die gesamte Fahrstrecke im öffentlichen Strassenverkehr nicht erkennbare Aufnahmen herstelle (BGE 147 IV 16 E. 3.1 m.H.). Das sei vergleichbar mit einem Überwachungssystem für den öffentlichen Raum, welches in die Zuständigkeit des Staates zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit falle (BGE 147 IV 16 E. 3.1; vgl. BGE 146 I 11 E. 3.3.2).