Für den Bereich der im Strassenverkehr von Privaten eingesetzten Dashcams hat das Bundesgericht geprüft, ob die damit verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten gerechtfertigt werden kann. Zwei Gründe sprächen in dieser Konstellation für eine zurückhaltende Annahme von Rechtfertigungsgründen, nämlich der invasive Charakter der Datenerhebung und das durch die Strassenverkehrsregeln geschützte Rechtsgut. Der invasive Charakter der Datenerhebung zeige sich darin, dass eine Dashcam kontinuierlich und wahllos über die gesamte Fahrstrecke im öffentlichen Strassenverkehr nicht erkennbare Aufnahmen herstelle (BGE 147 IV 16 E. 3.1 m.H.).