3.3.4. Nach ständiger Rechtsprechung ist es nicht generell ausgeschlossen, eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG gestützt auf Art. 13 DSG zu rechtfertigen. Rechtfertigungsgründe i.S.v. Art. 13 DSG sind allerdings nur mit grosser Zurückhaltung zu bejahen (BGE 136 II 508 E. 5.2.4; BGE 138 II 346 E. 7.2). Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Zu ihnen zählen der Umfang der verarbeiteten Daten, der systematische und unbestimmte Charakter der Verarbeitung und der Kreis der Personen, die Zugang zu den Daten haben können (BGE 147 IV 16 E. 2.3; vgl. BGE 138 II 346 E. 7.2 und 8).