4 Abs. 4 DSG zu qualifizieren (vgl. auch BGE 146 IV 229 E. 3.2). Der Grundsatz der Erkennbarkeit gilt jedoch nicht absolut, so kann etwa ein überwiegendes Interesse an der Datenbeschaffung dazu führen, dass diese im konkreten Anwendungsfall nicht erkennbar gemacht werden muss (Maurer-Lambrou/Steiner, in: Basler Kommentar zum Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl. 2014, N 16e zu Art. 4 DSG). Selbst wenn die Datenbeschaffung jedoch vorliegend gegen Art. 4 DSG verstossen bzw. eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 12 DSG darstellen würde, liesse sie sich im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 13 DSG rechtfertigen.