Die Videoaufnahmen vom Beschuldigten sind vorliegend als Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a DSG zu qualifizieren. Es handelt sich entsprechend bei der Aufnahme um eine Beschaffung von Personendaten gemäss Art. 3 lit. e DSG. Aufgrund der Lichtverhältnisse im Aufnahmezeitpunkt und der Dynamik des Fahrmanövers war die Datenbeschaffung für den Beschuldigten nicht ohne Weiteres erkennbar bzw. ist sie als heimlich i.S.v. Art. 4 Abs. 4 DSG zu qualifizieren (vgl. auch BGE 146 IV 229 E. 3.2).