28 Abs. 2 ZGB verankerten Grundsatz, wonach eine Persönlichkeitsverletzung rechtswidrig ist, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (BGE 138 II 346, E. 8; vgl. BGE 136 II 508 E. 6.3.2, BGE 136 III 410 E. 2.2). Setzen private Personen Videokameras ein, um etwa Personen zu schützen oder Sachbeschädigungen zu verhindern, so untersteht diese Datenerhebung dem Bundesgesetz über den Datenschutz, wenn auf den Aufnahmen bestimmte oder bestimmbare Personen erkennbar sind.