je mit Hinweisen). Bei dieser Interessenabwägung ist derselbe Massstab an durch Private beschaffte Beweise anzuwenden wie bei staatlich erhobenen Beweisen. Es sind mithin Beweise, die von Privaten rechtswidrig erlangt worden sind, nur zuzulassen, wenn dies zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 2.2; zustimmend Reber/Di Gallo, Verwertung von durch Privatpersonen rechtswidrig erlangten Beweismitteln, ZStrR 139/2021, S. 469 f.). Rechtmässig von Privaten erlangte Beweismittel sind hingegen ohne Einschränkung verwertbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_741/2019 - 14 -