3.3.1. Die Strafprozessordnung regelt nur die Erhebung von Beweisen durch die staatlichen Strafbehörden. Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 Abs. 1 StPO) begründet aber kein staatliches Monopol für die Beweiserhebungen im Strafverfahren. Eigene Ermittlungen der Parteien und anderer Verfahrensbeteiligten sind zulässig, soweit sie sich darauf beschränken, Be- oder Entlastungsmaterial beizubringen und entsprechende Beweise zu offerieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2).