Auf eine Befragung von E. kann ebenfalls verzichtet werden. Diese hat den zweiten Teil der Auseinandersetzung, der vor dem Lokal stattgefunden hat und in dessen Rahmen es zu Tätlichkeiten gekommen sein soll, nicht miterlebt. Von ihrer Befragung ist kein Erkenntnisgewinn zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist. 3.3. Zur Verwertbarkeit der Videoaufnahme vom 3. März 2019 ist Folgendes auszuführen: