der aktenkundigen Videoaufnahme, die verwertbar ist (vgl. E. 3.3). Insofern erhebt das Obergericht die Aussagen des Belastungszeugen B. nicht zum Urteil, weshalb insofern auf eine nachträgliche Konfrontation verzichtet werden kann. Vom Vorwurf der Tätlichkeiten ist der Beschuldigte freizusprechen (vgl. E. 4). Damit erübrigt sich auch in dieser Hinsicht eine nachträgliche Konfrontation mit dem Belastungszeugen B., soweit dieser überhaupt noch ausfindig gemacht und befragt werden könnte. Auf eine Befragung von E. kann ebenfalls verzichtet werden.