Das gilt uneingeschränkt, wenn die unkonfrontierte Aussage den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt und ihr deshalb ausschlaggebende Bedeutung zukommt (BGE 131 I 481E. 2.2; 129 I 154 E. 3.1). Dagegen kann auf eine Wiederholung der Beweisabnahme ausnahmsweise verzichtet werden, wenn die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen, offensichtlich untauglich sind oder sich das Gericht seine Überzeugung bereits willkürfrei gebildet hat (BGE 124 I 284 f. E. 5b; 121 I 308 f. E. 1b.).