Der Konfrontationsanspruch wird grundsätzlich nicht dadurch verwirkt, dass er erst im erst- oder zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren geltend gemacht wird (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2016 vom 24. Oktober 2016 E. 4.3.3). Wurde der Konfrontationsanspruch der beschuldigten Person nicht schon früher erfüllt, ist ein Belastungszeuge i.S.v. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK im Berufungsverfahren nochmals zu befragen. Das gilt uneingeschränkt, wenn die unkonfrontierte Aussage den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt und ihr deshalb ausschlaggebende Bedeutung zukommt (BGE 131 I 481E. 2.2; 129 I 154 E. 3.1).