Zwar hat der Beschuldigte schon vor Vorinstanz geltend gemacht, die Aussagen von B. seien mangels Konfrontation nicht verwertbar, er stellte aber im erstinstanzlichen Verfahren keinen formellen Beweisantrag auf Konfrontation mit dem Belastungszeugen. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz gemäss der bundesgerichtlichen Praxis von einem Verzicht auf den Konfrontationsanspruch ausgehen mit der Konsequenz, dass sie auch die unkonfrontierten Aussagen des Belastungszeugen verwerten durfte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.4.2; 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 3.1).