Der Beschuldigte hatte bis anhin keine Gelegenheit, die Aussagen von B. in kontradiktorischer Weise auf die Probe zu stellen und diesem Ergänzungsfragen zu stellen. Zwar hat der Beschuldigte schon vor Vorinstanz geltend gemacht, die Aussagen von B. seien mangels Konfrontation nicht verwertbar, er stellte aber im erstinstanzlichen Verfahren keinen formellen Beweisantrag auf Konfrontation mit dem Belastungszeugen.