3.2. 3.2.1. Der Konfrontationsanspruch der beschuldigten Person besteht und erschöpft sich darin, einmal im Verfahren hinreichende Gelegenheit zu erhalten, die Glaubhaftigkeit einer belastenden Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage stellen zu können (z.B. BGE 133 I 41 E. 3.1; 131 I 480 E. 2.2).