3. 3.1. Das Anwesenheits- bzw. Teilnahmerecht bei Beweiserhebungen steht den Parteien zu (vgl. Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im Zeitpunkt der polizeilichen Befragung von B. am 3. März 2019 war noch kein Strafverfahren gegen den Beschuldigten eröffnet worden (vgl. act. 165), weshalb ihm noch keine - 12 - Parteistellung zukam. Dementsprechend stand ihm bei dieser Beweiserhebung kein Anwesenheits- bzw. Teilnahmerecht zu. Insofern wurden die Verfahrensrechte des Beschuldigten nicht verletzt.