Ausserdem habe sich die angebliche Angst im Verhalten der Bedrohten nicht manifestiert. Hinsichtlich des Vorwurfs der Tätlichkeiten stehe Aussage gegen Aussage, wobei die Aussagen von B. nicht verwertbar seien. Der Beschuldigte habe sich zudem lediglich gewehrt und sei selbst von B. am Oberarm getroffen worden. Der Beschuldigte habe die zurückgebliebene Narbe dem einvernehmenden Polizisten gezeigt. Er habe deshalb in rechtfertigender Notwehr gehandelt (Berufungsantwort, S. 3 ff.).