Der Sachverhalt lasse sich auch nicht anderweitig beweisen, habe doch B. offensichtlich nicht die Wahrheit gesagt, so habe er verschwiegen, dass er unerlaubt grössere Mengen Alkohol getrunken habe und deshalb stark betrunken gewesen sei und er den Beschuldigten mehrfach provoziert habe. Auch D. habe bestätigt, dass B. mit dem Beschuldigten Streit gesucht habe. Aus ihren Aussagen ergebe sich ferner, dass der Beschuldigte nie mit Absicht auf Personen zugefahren sei. Wegen der Unverwertbarkeit der Videoaufnahme könne dem Beschuldigten auch keine Drohung angelastet werden. Ausserdem habe sich die angebliche Angst im Verhalten der Bedrohten nicht manifestiert.