Was der Vorwurf der Gefährdung des Lebens betreffe, habe es die Anklägerin versäumt zu untersuchen, von wem der "Auuu"-Ausruf stamme und aus welchem Grund er erfolgt sei. Selbst wenn der Beschuldigte hätte erkennen können, dass er gefilmt wird, hätte er sich nicht in Luft auflösen bzw. der Aufnahme entziehen können, weshalb die Videoaufnahme unverwertbar sei. Der Sachverhalt lasse sich auch nicht anderweitig beweisen, habe doch B. offensichtlich nicht die Wahrheit gesagt, so habe er verschwiegen, dass er unerlaubt grössere Mengen Alkohol getrunken habe und deshalb stark betrunken gewesen sei und er den Beschuldigten mehrfach provoziert habe.