Zudem habe die Staatsanwaltschaft das Recht des Beschuldigten, Beweisergänzungsanträge zu stellen, verweigert, indem sie ein Fristerstreckungsgesuch nicht behandelt bzw. zu Unrecht abgewiesen habe. Nachdem das Konfrontationsrecht auch noch im Berufungsverfahren geltend gemacht werden könne, sei der Zeuge B. nochmals zu befragen. Die Zeugin E. sei ebenfalls noch zu befragen. Was der Vorwurf der Gefährdung des Lebens betreffe, habe es die Anklägerin versäumt zu untersuchen, von wem der "Auuu"-Ausruf stamme und aus welchem Grund er erfolgt sei.