Der Belastungszeuge B. dürfte spätestens im Juli 2020 in die Y. zurückgekehrt sein, also bevor die Strafverfolgungsbehörden überhaupt ernsthaft versucht hätten, den Beschuldigten zu kontaktieren. Die fehlende Konfrontation liege damit in der Verantwortung der Behörden. Im Übrigen seien die Rechte des Beschuldigten auch dann zu wahren, wenn er nicht explizit darauf poche. Zudem habe die Staatsanwaltschaft das Recht des Beschuldigten, Beweisergänzungsanträge zu stellen, verweigert, indem sie ein Fristerstreckungsgesuch nicht behandelt bzw. zu Unrecht abgewiesen habe.