bereits fünf Tage nach Erlass des Festnahmebefehls vom 29. September 2020 angehalten worden. Vorher hätten während 1 ½ Jahren weder schriftliche Kontaktversuche noch Abklärungen bezüglich der aktuellen Wohnadresse des Beschuldigten stattgefunden. Der Beschuldigte wäre bis Ende März 2019 an der im Tatzeitpunkt bekannten Adresse erreichbar gewesen, ab Mai 2020 an der heutigen Adresse. Mithin sei der Beschuldigte von den Strafverfolgungsbehörden nicht ernsthaft gesucht worden. Der Belastungszeuge B. dürfte spätestens im Juli 2020 in die Y. zurückgekehrt sein, also bevor die Strafverfolgungsbehörden überhaupt ernsthaft versucht hätten, den Beschuldigten zu kontaktieren.