2.2. Der Beschuldigte wendet ein, die Annahme der Staatsanwaltschaft, wonach die Aussage von B. verwertbar sei, obwohl es nie zu einer Konfrontation gekommen sei, lasse eine gewisse Gleichgültigkeit der Anklägerin gegenüber rechtsstaatlichen Grundsätzen erkennen. Vor Eröffnung der Strafuntersuchung am 14. September 2020 habe der Beschuldigte kein Teilnahmerecht gehabt. Der Beschuldigte sei zudem - 11 -