Beschuldigte auch wegen mehrfacher Drohung zu verurteilen. B. habe ferner ausgesagt, dass ihn der Beschuldigte mit dem Schlagstock geschlagen habe, weshalb er (B.) eine Prellung am Handgelenk erlitten habe. C. habe bestätigt, dass B. seinen Arm an den Körper gepresst habe, über Schmerz geklagt und gesagt habe, vom Schlagstock des Beschuldigten getroffen worden zu sein. Auch D. habe bestätigt, dass B. über eine Verletzung am Handgelenk geklagt habe. Dies decke sich auch mit dem ärztlichen Befund. Damit sei der Beschuldigte auch wegen Tätlichkeiten schuldig zu sprechen (Berufungsbegründung, S. 4 ff.).