Aufgrund der Videoaufnahme und der Aussagen der Beteiligten müsse auch ein Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens erfolgen. Nachdem der Beschuldigte sehr nah an C. vorbeigefahren sei, welche ihr Mobiltelefon auf ihn gerichtet gehabt habe, habe er damit rechnen müssen gefilmt zu werden. Aufgrund der Erkennbarkeit sei die Videoaufnahme entgegen der Vorinstanz nicht unter Missachtung von Art. 4 Abs. 4 DSG erstellt worden. Im Übrigen habe auch C. glaubhaft ausgesagt, dass der Beschuldigte sie (und B.) mit den Worten bedroht habe "Du bist ein toter Mann". Aufgrund der Gesamtumstände seien diese Worte auch geeignet gewesen, B. und C. in Angst und Schrecken zu versetzen. Entsprechend sei der