2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft macht im Berufungsverfahren im Wesentlichen das Folgende geltend: Entgegen der Annahme der Vorinstanz dürften die belastenden Aussagen von B. und C. verwertet werden. In Bezug auf die Zeugin C. habe der Beschuldigte von seinem Teilnahme- und Konfrontationsrecht Gebrauch machen können. In Bezug auf den Zeugen B. habe der Beschuldigte nie eine Konfrontation beantragt, weshalb dessen nicht konfrontierte Aussage verwertbar sei. Im Übrigen habe es sich der Beschuldigte selber zuzuschreiben, dass er den Zeugen B. nicht mehr habe konfrontieren können, sei er (der Beschuldigte) doch zu Beginn des Strafverfahrens trotz grosser Anstrengungen nicht auffindbar gewesen.