3.8. Mit Beschluss vom 30. August 2022 wurde die auf den gleichen Tag angesetzte Berufungsverhandlung aufgrund des unentschuldigten Fernbleibens des Beschuldigten nicht durchgeführt. Am 19. September 2022 wurde neu auf den 6. Dezember 2022 vorgeladen. 3.9. Am 6. Dezember 2022 fand die Berufungsverhandlung in Abwesenheit des unentschuldigt ferngebliebenen Beschuldigten statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: