1. Es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 03.01.2022/11.02.2022 vollständig abzuweisen. 2. Beweisergänzungsanträge: a) Es sei B. als Auskunftsperson unter Wahrung der Parteirechte des Beschuldigten zu befragen. b) Es sei Frau E. als Zeugin zu befragen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. 3.7. Mit Vorladung vom 14. Juni 2022 wurden die Beweisergänzungsanträge des Beschuldigten einstweilen abgewiesen.