Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zu 75 % im Umfang von Fr. 4'753.75 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 2. Unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschuldigten. 4. Es werden gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO folgende Beweisanträge gestellt: - Beizug der Akten der Vorinstanz (ST.2021.24)