Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. a,f,g+i im Gesamtbetrag von Fr. 3'832.00 zu 75 % mit Fr. 2'874.00 auferlegt. Die übrigen Verfahrenskosten gehen zu Lasten der Staatskasse. 12. Der Verteidigerin des Beschuldigten, lic. iur. Marianne Wehrli, Rechtsanwältin, wird eine Entschädigung von Fr. 6'338.35 zu Lasten der Staatskasse zugesprochen.