4.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 4 Jahre festgesetzt. 5. Die Untersuchungshaft von 1 Tag (4. Oktober 2020, ca. 11.30 Uhr bis 4. Oktober 2020, ca. 20.00 Uhr) wird gestützt auf Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe angerechnet. 6. 6.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 3 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 60.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 10'800.00.