3. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB - der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB - der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB - der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz durch Mitführen /Tragen eines Schlagstockes gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d, Art. 27 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG - des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG 4. 4.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 3 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.