2. Gestützt auf die teilweise Anfechtung des Urteils gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO beschränkt sich die Berufung auf folgende Punkte: - den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen (Art. 399 Abs. 4 lit. a StPO) - die Bemessung der Strafe (Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO) - die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen (Art. 399 Abs. 4 lit. f StPO) 3. Es werden gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO folgende Abänderungen verlangt: 1. Die Ziffern 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12 seien aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 1 -7-