Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. a,f,g+i im Gesamtbetrag von Fr. 3832.00 zu 25 % mit Fr. 958.00 auferlegt. Die übrigen Verfahrenskosten gehen zu Lasten der Staatskasse. 12. Der Verteidigerin des Beschuldigten, lic. iur. Marianne Wehrli, Rechtsanwältin, wird eine Entschädigung von Fr. 6'338.35 zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zu 25 % im Umfang von Fr. 1'584.60 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).