4. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 3 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34, Art. 47 und 49 Abs. 1 StGB zu 120 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 60.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 7'200.00. 5. Die Untersuchungshaft von 1 Tag (4. Oktober 2020, ca. 11.30 Uhr – 4. Oktober 2020, ca. 20.00 Uhr) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Geldstrafe angerechnet. Die Geldstrafe gemäss Ziff. 4 beträgt noch Fr. 7'140.00. 6. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt.