2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage - der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB - der mehrfachen Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB - der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB - der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB - der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB 3. Der Beschuldigte ist schuldig - der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz durch Mitführens / Tragens eines Schlagstockes gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d, Art. 27 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG - des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG