nicht. Er nahm damit zumindest in Kauf gegen das Schweizerische Waffenrecht zu verstossen. In der Folge verlagerte sich die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und B. nach draussen vor das Lokal. Dort schlug der Beschuldigte B. wissentlich und willentlich einmal mit dem Schlagstock, so dass dieser eine Prellung am rechten Handgelenk erlitt. Weiter behändigte der Beschuldigte einen Notenständer von B. und beschädigte diesen wissentlich und willentlich, indem er diesen auf den Boden schlug. Wobei der Beschuldigte nicht davon ausgehen musste, dass dieser einen Wert über CHF 300.00 aufweist.