95 Abs. 1 lit. b SVG Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, ein Motorfahrzeug geführt, obwohl ihm der Führerausweis entzogen oder aberkannt wurde. Tätlichkeiten, Art. 126 Abs. 1 StGB Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Geringfügige Sachbeschädigung, Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, eine Sache von geringfügigem Wert, an der ein fremdes Eigentumsrecht besteht, beschädigt. -3-