Der Beschuldigte hat mehrfach vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Widerhandlungen gegen das Waffengesetz durch: Mitführen/Tragen eines Schlagstockes, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, Art. 4 Abs. 1 lit. d WG, Art. 27 Abs. 1 WG, Art. 28 Abs. 1 WG Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, ohne Berechtigung eine Waffe, mitgeführt und getragen. Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises, Art. 95 Abs. 1 lit.