Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2022.3 (ST.2021.24; StA.2020.2125) Urteil vom 6. Dezember 2022 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichter Cotti Gerichtsschreiberin i.V. Blaser Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1984, von Portugal, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Marianne Wehrli, […] Gegenstand Mehrfache Gefährdung des Lebens, mehrfache Drohung, Tätlichkeiten usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 15. April 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg folgende Anklage gegen den Beschuldigten: I. Zur Last gelegte strafbare Handlungen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Veruntreuung, Art. 138 Ziff. 1 StGB Der Beschuldigte hat sich vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache angeeignet, um sich damit unrechtmässig zu bereichern. Mehrfache Gefährdung des Lebens, Art. 129 StGB Der Beschuldigte hat mehrfach vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr gebracht. Mehrfache Drohung, Art. 180 Abs. 1 StGB Der Beschuldigte hat mehrfach vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Widerhandlungen gegen das Waffengesetz durch: Mitführen/Tragen eines Schlagstockes, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, Art. 4 Abs. 1 lit. d WG, Art. 27 Abs. 1 WG, Art. 28 Abs. 1 WG Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, ohne Berechtigung eine Waffe, mitgeführt und getragen. Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises, Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, ein Motorfahrzeug geführt, obwohl ihm der Führerausweis entzogen oder aberkannt wurde. Tätlichkeiten, Art. 126 Abs. 1 StGB Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Geringfügige Sachbeschädigung, Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, eine Sache von geringfügigem Wert, an der ein fremdes Eigentumsrecht besteht, beschädigt. -3- 1. Veruntreuung Der Beschuldigte unterzeichnete am 8. Juli 2017 einen Leasingvertrag (Nr. […]) mit der F. mit Sitz in T. für einen Personenwagen BMW […] (Fahrgestellnummer […]) für eine Laufzeit von 48 Monaten rückwirkend ab dem 1. Juli 2017. Es wurden monatlich im Voraus zu zahlende Raten von CHF 491.40 (inkl. MWST) – welche sich ab dem 1. Februar 2019 noch auf CHF 490.05 (inkl. MWST) beliefen – vereinbart. Der Beschuldigte übernahm daraufhin das erwähnte Fahrzeug in seinen Besitz. Ab dem 1. Februar 2019 stellte der Beschuldigte die Zahlung der vertraglich vereinbarten monatlichen Raten ein, behielt aber den Personenwagen für sich. Mit Schreiben vom 19. August 2019 löste die F. mangels Zahlung der Raten den Leasingvertrag mit dem Beschuldigten auf und forderte den Beschuldigten auf, den Personenwagen innert 48 Stunden an die G. in U. zu übergeben. Der Beschuldigte leistete dieser Aufforderung keine Folge. Mit Abschluss des Leasingvertrages und Ermöglichung der Erlangung der Sachherrschaft des Beschuldigten über den Personenwagen BMW […] (Fahrgestellnummer […]), hat die F. – als Eigentümerin des Personenwagens – diesen dem Beschuldigten anvertraut. Der Beschuldigte hat ab dem 1. Februar 2019 die Zahlung der Raten eingestellt und das Fahrzeug auch nicht zurückgegeben, womit er sich den Personenwagen in Bereicherungsabsicht wissentlich und willentlich aneignete. Ort: T. Zeit: Freitag, 1. Februar 2019 Privatklage: 5. Dezember 2019 Zivilforderung: keine eingereicht 2. Mehrfache Gefährdung des Lebens Mehrfache Drohung Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch: Mitführen/Tragen eines Schlagstockes Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises Tätlichkeiten Geringfügige Sachbeschädigung Der Beschuldigte drohte zwischen dem 2. März 2019 ca. 23.00 Uhr und 3. März 2019 ca. 1.53 Uhr, in V. im Tanzlokal H. an der […]strasse, dem Opfer B. [richtig: B.] anlässlich einer Auseinandersetzung wissentlich und willentlich – auch unter Verwendung eines Schlagstockes, den er zuvor aus seinem Personenwagen Audi behändigte – Schläge an, indem er die Schläge gegenüber B. antäuschte. Der Beschuldigte wusste zudem, dass er den Schlagstock besitzt und in seinem Personenwagen mitführt. Über eine Berechtigung für das Mitführen und Tragen des Schlagstockes verfügte er -4- nicht. Er nahm damit zumindest in Kauf gegen das Schweizerische Waffenrecht zu verstossen. In der Folge verlagerte sich die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und B. nach draussen vor das Lokal. Dort schlug der Beschuldigte B. wissentlich und willentlich einmal mit dem Schlagstock, so dass dieser eine Prellung am rechten Handgelenk erlitt. Weiter behändigte der Beschuldigte einen Notenständer von B. und beschädigte diesen wissentlich und willentlich, indem er diesen auf den Boden schlug. Wobei der Beschuldigte nicht davon ausgehen musste, dass dieser einen Wert über CHF 300.00 aufweist. Anschliessend setzte sich der Beschuldigte auf dem Parkplatz vor dem Lokal in seinen Personenwagen Audi. Dort umkreiste er mehrmals mit erhöhter Geschwindigkeit die auf dem Parkplatz stehenden Opfer B. und C., wobei er mit seinem Personenwagen wissentlich und willentlich mehrfach, mindestens dreimal, äusserst nah und gefährdend an die Opfer heranfuhr, so dass diese dem Personenwagen ausweichen mussten, um nicht angefahren zu werden. Einmal wurde C. dabei vom Beschuldigten mit dem Personenwagen am Bein touchiert. Der Beschuldigte hat durch sein Fahrverhalten und der möglichen Kollision seines Personenwagens mit B. und C. in skrupelloser Weise eine Wahrscheinlichkeit der Todesfolge für die Opfer geschaffen. Verletzt wurde niemand. Bevor sich der Beschuldigte in allgemeine Richtung W. entfernte, drohte er B. wissentlich und willentlich mit den Worten "Du bist ein toter Mann in X.!" und versetzte sowohl B. als auch dessen Partnerin C. damit in Schrecken und Angst. Der Beschuldigte lenkte den Personenwagen Audi zudem, obwohl ihm der Führerausweis entzogen worden war und er damit nicht berechtigt war, den von ihm gelenkten Personenwagen zu führen. Der Beschuldigte wusste, dass er nicht berechtigt war das von ihm gelenkte Fahrzeug zu führen und führte es trotzdem. Ort: V. Zeit: Samstag, 2. Marz 2019 ca. 23.00 Uhr bis Sonntag, 3. März 2019 ca. 1.53 Uhr Strafantrag (unter Verzicht Privatklage): B., 3. März 2019 C., 3. März 2019 2. 2.1. Am 12. August 2021 führte der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg die Hauptverhandlung mit Befragung des Beschuldigten und der Zeugin D. durch. 2.2. Unter gleichem Datum entschied der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg wie folgt: -5- 1. Der Beweisantrag des Beschuldigten betreffend Einvernahme der Zeugin E. wird abgewiesen. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage - der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB - der mehrfachen Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB - der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB - der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB - der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB 3. Der Beschuldigte ist schuldig - der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz durch Mitführens / Tragens eines Schlagstockes gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d, Art. 27 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG - des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG 4. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 3 erwähnten Bestimmun- gen und gestützt auf Art. 34, Art. 47 und 49 Abs. 1 StGB zu 120 Tagessät- zen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 60.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 7'200.00. 5. Die Untersuchungshaft von 1 Tag (4. Oktober 2020, ca. 11.30 Uhr – 4. Oktober 2020, ca. 20.00 Uhr) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Geldstrafe angerechnet. Die Geldstrafe gemäss Ziff. 4 beträgt noch Fr. 7'140.00. 6. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstra- fe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. 7. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 3 erwähnten Bestimmun- gen und gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 Abs. 3 StGB zu ei- ner Busse von Fr. 1'800.00 verurteilt. 8. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen vollzogen. 9. Allfällige Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen. 10. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet. 11. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 2'000.00 -6- b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 6'338.35 c) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung von Fr. 0.00 d) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 0.00 e) den Kosten für Gutachten von Fr. 0.00 f) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 30.00 g) den Spesen von Fr. 252.00 h) andere Auslagen Fr. 0.00 i) der Anklagegebühr Fr. 1'550.00 Total Fr. 10'170.35 Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. a,f,g+i im Gesamtbetrag von Fr. 3832.00 zu 25 % mit Fr. 958.00 auferlegt. Die übrigen Verfahrenskosten gehen zu Lasten der Staatskasse. 12. Der Verteidigerin des Beschuldigten, lic. iur. Marianne Wehrli, Rechtsan- wältin, wird eine Entschädigung von Fr. 6'338.35 zu Lasten der Staatskas- se zugesprochen. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zu 25 % im Umfang von Fr. 1'584.60 zurückzuzah- len, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft meldete am 27. August 2021 gegen das ihr im Dispositiv zugestellte Urteil Berufung an. Das schriftlich begründete Urteil wurde ihr am 15. Dezember 2021 zugestellt. 3.2. Mit Eingabe vom 3. Januar 2022 erklärte die Staatsanwaltschaft fristgerecht Berufung und stellte folgende Anträge: 1. Das Urteil wird teilweise angefochten (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). 2. Gestützt auf die teilweise Anfechtung des Urteils gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO beschränkt sich die Berufung auf folgende Punkte: - den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen (Art. 399 Abs. 4 lit. a StPO) - die Bemessung der Strafe (Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO) - die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen (Art. 399 Abs. 4 lit. f StPO) 3. Es werden gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO folgende Abänderungen verlangt: 1. Die Ziffern 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12 seien aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 1 -7- [nicht angefochten] 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage - der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB - der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB 3. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB - der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB - der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB - der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz durch Mitführen /Tragen eines Schlagstockes gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d, Art. 27 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG - des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG 4. 4.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 3 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 4.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 4 Jahre festgesetzt. 5. Die Untersuchungshaft von 1 Tag (4. Oktober 2020, ca. 11.30 Uhr bis 4. Oktober 2020, ca. 20.00 Uhr) wird gestützt auf Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe angerechnet. 6. 6.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 3 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 60.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 10'800.00. 6.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 4 Jahre festgesetzt. 7. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 3 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 Abs. 3 StGB sowie Art. 103 StGB, Art. 104 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 2'700.00 verurteilt. 8. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen vollzogen. -8- 9. [nicht angefochten] 10. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 3 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 7 Jahre aus der Schweiz verwiesen. 11. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 2'000.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 6'338.35 c) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung von Fr. 0.00 d) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 0.00 e) den Kosten für Gutachten von Fr. 0.00 f) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 30.00 g) den Spesen von Fr. 252.00 h) andere Auslagen Fr. 0.00 i) der Anklagegebühr Fr. 1'550.00 Total Fr. 10'170.35 Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. a,f,g+i im Gesamtbetrag von Fr. 3'832.00 zu 75 % mit Fr. 2'874.00 auferlegt. Die übrigen Verfahrenskosten gehen zu Lasten der Staatskasse. 12. Der Verteidigerin des Beschuldigten, lic. iur. Marianne Wehrli, Rechtsanwältin, wird eine Entschädigung von Fr. 6'338.35 zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zu 75 % im Umfang von Fr. 4'753.75 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 2. Unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschuldigten. 4. Es werden gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO folgende Beweisanträge gestellt: - Beizug der Akten der Vorinstanz (ST.2021.24) 3.3. Mit Verfügung vom 10. Januar 2022 ordnete der Verfahrensleiter das mündliche Verfahren an und setzte der Staatsanwaltschaft Frist zur schriftlichen Begründung der Berufung vorgängig zur Berufungsverhandlung. 3.4. Mit Eingabe vom 26. Januar 2022 verzichtete der Beschuldigte darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen und Anschlussberufung zu erklären. -9- 3.5. Am 11. Februar 2022 begründete die Staatsanwaltschaft ihre Berufung. 3.6. Mit Berufungsantwort vom 7. März 2022 liess der Beschuldigte folgende Anträge stellen: 1. Es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 03.01.2022/11.02.2022 vollständig abzuweisen. 2. Beweisergänzungsanträge: a) Es sei B. als Auskunftsperson unter Wahrung der Parteirechte des Beschuldigten zu befragen. b) Es sei Frau E. als Zeugin zu befragen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. 3.7. Mit Vorladung vom 14. Juni 2022 wurden die Beweisergänzungsanträge des Beschuldigten einstweilen abgewiesen. 3.8. Mit Beschluss vom 30. August 2022 wurde die auf den gleichen Tag angesetzte Berufungsverhandlung aufgrund des unentschuldigten Fernbleibens des Beschuldigten nicht durchgeführt. Am 19. September 2022 wurde neu auf den 6. Dezember 2022 vorgeladen. 3.9. Am 6. Dezember 2022 fand die Berufungsverhandlung in Abwesenheit des unentschuldigt ferngebliebenen Beschuldigten statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren zusätzliche Schuldsprüche wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens, mehrfacher Drohung und Tätlichkeiten. Ausserdem verlangt sie eine höhere Strafe (6 Monate Freiheitsstrafe, 180 Tagessätze Geldstrafe, beides bedingt bei einer Probezeit von 4 Jahren, sowie eine Busse von Fr. 2'700.00, ersatzweise 45 Tage Freiheitsstrafe) und die Anordnung einer Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren. Unangefochten geblieben und deshalb nicht mehr zu überprüfen sind die vorinstanzlichen - 10 - Freisprüche vom Vorwurf der Veruntreuung und der geringfügigen Sachbeschädigung, der Verweis der Zivilforderungen auf den Zivilweg, die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises sowie die Höhe des Honorars der amtlichen Verteidigerin. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft macht im Berufungsverfahren im Wesentlichen das Folgende geltend: Entgegen der Annahme der Vorinstanz dürften die belastenden Aussagen von B. und C. verwertet werden. In Bezug auf die Zeugin C. habe der Beschuldigte von seinem Teilnahme- und Konfrontationsrecht Gebrauch machen können. In Bezug auf den Zeugen B. habe der Beschuldigte nie eine Konfrontation beantragt, weshalb dessen nicht konfrontierte Aussage verwertbar sei. Im Übrigen habe es sich der Beschuldigte selber zuzuschreiben, dass er den Zeugen B. nicht mehr habe konfrontieren können, sei er (der Beschuldigte) doch zu Beginn des Strafverfahrens trotz grosser Anstrengungen nicht auffindbar gewesen. Aufgrund der Videoaufnahme und der Aussagen der Beteiligten müsse auch ein Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens erfolgen. Nachdem der Beschuldigte sehr nah an C. vorbeigefahren sei, welche ihr Mobiltelefon auf ihn gerichtet gehabt habe, habe er damit rechnen müssen gefilmt zu werden. Aufgrund der Erkennbarkeit sei die Videoaufnahme entgegen der Vorinstanz nicht unter Missachtung von Art. 4 Abs. 4 DSG erstellt worden. Im Übrigen habe auch C. glaubhaft ausgesagt, dass der Beschuldigte sie (und B.) mit den Worten bedroht habe "Du bist ein toter Mann". Aufgrund der Gesamtumstände seien diese Worte auch geeignet gewesen, B. und C. in Angst und Schrecken zu versetzen. Entsprechend sei der Beschuldigte auch wegen mehrfacher Drohung zu verurteilen. B. habe ferner ausgesagt, dass ihn der Beschuldigte mit dem Schlagstock geschlagen habe, weshalb er (B.) eine Prellung am Handgelenk erlitten habe. C. habe bestätigt, dass B. seinen Arm an den Körper gepresst habe, über Schmerz geklagt und gesagt habe, vom Schlagstock des Beschuldigten getroffen worden zu sein. Auch D. habe bestätigt, dass B. über eine Verletzung am Handgelenk geklagt habe. Dies decke sich auch mit dem ärztlichen Befund. Damit sei der Beschuldigte auch wegen Tätlichkeiten schuldig zu sprechen (Berufungsbegründung, S. 4 ff.). 2.2. Der Beschuldigte wendet ein, die Annahme der Staatsanwaltschaft, wonach die Aussage von B. verwertbar sei, obwohl es nie zu einer Konfrontation gekommen sei, lasse eine gewisse Gleichgültigkeit der Anklägerin gegenüber rechtsstaatlichen Grundsätzen erkennen. Vor Eröffnung der Strafuntersuchung am 14. September 2020 habe der Beschuldigte kein Teilnahmerecht gehabt. Der Beschuldigte sei zudem - 11 - bereits fünf Tage nach Erlass des Festnahmebefehls vom 29. September 2020 angehalten worden. Vorher hätten während 1 ½ Jahren weder schriftliche Kontaktversuche noch Abklärungen bezüglich der aktuellen Wohnadresse des Beschuldigten stattgefunden. Der Beschuldigte wäre bis Ende März 2019 an der im Tatzeitpunkt bekannten Adresse erreichbar gewesen, ab Mai 2020 an der heutigen Adresse. Mithin sei der Beschuldigte von den Strafverfolgungsbehörden nicht ernsthaft gesucht worden. Der Belastungszeuge B. dürfte spätestens im Juli 2020 in die Y. zurückgekehrt sein, also bevor die Strafverfolgungsbehörden überhaupt ernsthaft versucht hätten, den Beschuldigten zu kontaktieren. Die fehlende Konfrontation liege damit in der Verantwortung der Behörden. Im Übrigen seien die Rechte des Beschuldigten auch dann zu wahren, wenn er nicht explizit darauf poche. Zudem habe die Staatsanwaltschaft das Recht des Beschuldigten, Beweisergänzungsanträge zu stellen, verweigert, indem sie ein Fristerstreckungsgesuch nicht behandelt bzw. zu Unrecht abgewiesen habe. Nachdem das Konfrontationsrecht auch noch im Berufungsverfahren geltend gemacht werden könne, sei der Zeuge B. nochmals zu befragen. Die Zeugin E. sei ebenfalls noch zu befragen. Was der Vorwurf der Gefährdung des Lebens betreffe, habe es die Anklägerin versäumt zu untersuchen, von wem der "Auuu"-Ausruf stamme und aus welchem Grund er erfolgt sei. Selbst wenn der Beschuldigte hätte erkennen können, dass er gefilmt wird, hätte er sich nicht in Luft auflösen bzw. der Aufnahme entziehen können, weshalb die Videoaufnahme unverwertbar sei. Der Sachverhalt lasse sich auch nicht anderweitig beweisen, habe doch B. offensichtlich nicht die Wahrheit gesagt, so habe er verschwiegen, dass er unerlaubt grössere Mengen Alkohol getrunken habe und deshalb stark betrunken gewesen sei und er den Beschuldigten mehrfach provoziert habe. Auch D. habe bestätigt, dass B. mit dem Beschuldigten Streit gesucht habe. Aus ihren Aussagen ergebe sich ferner, dass der Beschuldigte nie mit Absicht auf Personen zugefahren sei. Wegen der Unverwertbarkeit der Videoaufnahme könne dem Beschuldigten auch keine Drohung angelastet werden. Ausserdem habe sich die angebliche Angst im Verhalten der Bedrohten nicht manifestiert. Hinsichtlich des Vorwurfs der Tätlichkeiten stehe Aussage gegen Aussage, wobei die Aussagen von B. nicht verwertbar seien. Der Beschuldigte habe sich zudem lediglich gewehrt und sei selbst von B. am Oberarm getroffen worden. Der Beschuldigte habe die zurückgebliebene Narbe dem einvernehmenden Polizisten gezeigt. Er habe deshalb in rechtfertigender Notwehr gehandelt (Berufungsantwort, S. 3 ff.). 3. 3.1. Das Anwesenheits- bzw. Teilnahmerecht bei Beweiserhebungen steht den Parteien zu (vgl. Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im Zeitpunkt der polizeilichen Befragung von B. am 3. März 2019 war noch kein Strafverfahren gegen den Beschuldigten eröffnet worden (vgl. act. 165), weshalb ihm noch keine - 12 - Parteistellung zukam. Dementsprechend stand ihm bei dieser Beweiserhebung kein Anwesenheits- bzw. Teilnahmerecht zu. Insofern wurden die Verfahrensrechte des Beschuldigten nicht verletzt. 3.2. 3.2.1. Der Konfrontationsanspruch der beschuldigten Person besteht und erschöpft sich darin, einmal im Verfahren hinreichende Gelegenheit zu erhalten, die Glaubhaftigkeit einer belastenden Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage stellen zu können (z.B. BGE 133 I 41 E. 3.1; 131 I 480 E. 2.2). Der Beschuldigte hatte bis anhin keine Gelegenheit, die Aussagen von B. in kontradiktorischer Weise auf die Probe zu stellen und diesem Ergänzungsfragen zu stellen. Zwar hat der Beschuldigte schon vor Vorinstanz geltend gemacht, die Aussagen von B. seien mangels Konfrontation nicht verwertbar, er stellte aber im erstinstanzlichen Verfahren keinen formellen Beweisantrag auf Konfrontation mit dem Belastungszeugen. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz gemäss der bundesgerichtlichen Praxis von einem Verzicht auf den Konfrontations- anspruch ausgehen mit der Konsequenz, dass sie auch die unkonfron- tierten Aussagen des Belastungszeugen verwerten durfte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.4.2; 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 3.1). Der Konfrontationsanspruch wird grundsätzlich nicht dadurch verwirkt, dass er erst im erst- oder zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren geltend gemacht wird (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2016 vom 24. Oktober 2016 E. 4.3.3). Wurde der Konfrontationsanspruch der beschuldigten Person nicht schon früher erfüllt, ist ein Belastungszeuge i.S.v. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK im Berufungsverfahren nochmals zu befragen. Das gilt uneingeschränkt, wenn die unkonfrontierte Aussage den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt und ihr deshalb ausschlaggebende Bedeutung zukommt (BGE 131 I 481E. 2.2; 129 I 154 E. 3.1). Dagegen kann auf eine Wiederholung der Beweisabnahme ausnahmsweise verzichtet werden, wenn die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen, offensichtlich untauglich sind oder sich das Gericht seine Überzeugung bereits willkürfrei gebildet hat (BGE 124 I 284 f. E. 5b; 121 I 308 f. E. 1b.). Eine Wiederholung erübrigt sich ferner dann, wenn das Gericht einem fehlerhaft erhobenen Beweismittel überhaupt keine Bedeutung beimisst bzw. es dieses nicht zur Urteilsgrundlage macht (vgl. etwa BGE 97 I 219 f. E. 4.). 3.2.2. Was den Vorwurf der mehrfachen Drohungen sowie der Gefährdung des Lebens anbelangt, ergibt sich der rechtserhebliche Sachverhalt bereits aus - 13 - der aktenkundigen Videoaufnahme, die verwertbar ist (vgl. E. 3.3). Insofern erhebt das Obergericht die Aussagen des Belastungszeugen B. nicht zum Urteil, weshalb insofern auf eine nachträgliche Konfrontation verzichtet werden kann. Vom Vorwurf der Tätlichkeiten ist der Beschuldigte freizusprechen (vgl. E. 4). Damit erübrigt sich auch in dieser Hinsicht eine nachträgliche Konfrontation mit dem Belastungszeugen B., soweit dieser überhaupt noch ausfindig gemacht und befragt werden könnte. Auf eine Befragung von E. kann ebenfalls verzichtet werden. Diese hat den zweiten Teil der Auseinandersetzung, der vor dem Lokal stattgefunden hat und in dessen Rahmen es zu Tätlichkeiten gekommen sein soll, nicht miterlebt. Von ihrer Befragung ist kein Erkenntnisgewinn zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist. 3.3. Zur Verwertbarkeit der Videoaufnahme vom 3. März 2019 ist Folgendes auszuführen: 3.3.1. Die Strafprozessordnung regelt nur die Erhebung von Beweisen durch die staatlichen Strafbehörden. Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 Abs. 1 StPO) begründet aber kein staatliches Monopol für die Beweiserhebungen im Strafverfahren. Eigene Ermittlungen der Parteien und anderer Verfahrensbeteiligten sind zulässig, soweit sie sich darauf beschränken, Be- oder Entlastungsmaterial beizubringen und entsprech- ende Beweise zu offerieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2). Das Bundesgericht geht in Anlehnung an die Doktrin davon aus, dass von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar sind, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (Urteil 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 2.1). Es bedarf einer Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung und dem privaten Interesse der beschuldigten Person, dass der fragliche Beweis unterbleibt (BGE 137 I 218 E. 2.3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_739/2018 vom 12. April 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen). Bei dieser Interessenabwägung ist derselbe Massstab an durch Private beschaffte Beweise anzuwenden wie bei staatlich erhobenen Beweisen. Es sind mithin Beweise, die von Privaten rechtswidrig erlangt worden sind, nur zuzulassen, wenn dies zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 2.2; zustimmend Reber/Di Gallo, Verwertung von durch Privatpersonen rechtswidrig erlangten Beweismitteln, ZStrR 139/2021, S. 469 f.). Rechtmässig von Privaten erlangte Beweismittel sind hingegen ohne Einschränkung verwertbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_741/2019 - 14 - vom 21. August 2019 E. 5.2, Urteil des Bundesgerichts 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2). 3.3.2. In einem ersten Schritt ist daher zu klären, ob das Beweismittel (Videoaufnahme) im konkreten Fall rechtmässig von einer Privatperson erlangt wurde. Dabei sind Beweismittel, die unter Verletzung des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1) oder des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) erhoben wurden, als rechtswidrig einzustufen (vgl. BGE 147 IV 387 E. 1.2; vgl. BGE 146 IV 226 E. 3). Sollten die Beweismittel im konkreten Fall rechtswidrig erhoben worden sein, wäre in einem zweiten Schritt zu untersuchen, ob sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. 3.3.3. 3.3.3.1. Das Datenschutzgesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden (Art. 1 DSG). Es ergänzt und konkretisiert den bereits durch das Zivilgesetzbuch (insb. Art. 28 OR) gewährleisteten Schutz der Persönlichkeit. Art. 13 Abs. 1 DSG übernimmt in diesem Sinne den in Art. 28 Abs. 2 ZGB verankerten Grundsatz, wonach eine Persönlichkeitsverletzung rechtswidrig ist, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (BGE 138 II 346, E. 8; vgl. BGE 136 II 508 E. 6.3.2, BGE 136 III 410 E. 2.2). Setzen private Personen Videokameras ein, um etwa Personen zu schützen oder Sachbeschädigungen zu verhindern, so untersteht diese Datenerhebung dem Bundesgesetz über den Datenschutz, wenn auf den Aufnahmen bestimmte oder bestimmbare Personen erkennbar sind. Die Bearbeitung der Bilder muss in diesem Fall den allgemeinen Grundsätzen des Datenschutzes entsprechen (vgl. Hinweis des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten [EDÖB] "Videoüberwachung durch private Personen", Stand April 2014: https://www.edoeb.ad- min.ch/edoeb/de/home/datenschutz/dokumentation/merkblaetter/video- ueberwachung-durch-private-personen.html, abgerufen am 1. März 2022 [nachfolgend: Erläuterungen des EDÖB zur Videoüberwachung durch Private]; vgl. BGE 142 III 263 E. 2.2.1). 3.3.3.2. Unter "Personendaten (Daten)" sind gemäss Art. 3 lit. a des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1) alle Angaben zu verstehen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen. Dazu gehören auch Bilder (BGE 138 II 346 E. 6.1). Als Bearbeiten von Personendaten gilt ferner "jeder Umgang mit - 15 - Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren". Insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten ist als Bearbeiten von Personendaten zu qualifizieren (Art. 3 lit. e DSG; BGE 142 III 263 E. 2.2.1). Personendaten dürfen nur rechtmässig bearbeitet werden (Art. 4 Abs. 1 DSG). Wer Personendaten bearbeitet, darf dabei die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen (Art. 12 Abs. 1 DSG). Er darf insbesondere nicht Personendaten entgegen den Grundsätzen von Art. 4 DSG bearbeiten (Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG). Nach Art. 4 Abs. 4 DSG muss die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein (BGE 146 IV 226 E. 3.3). Die Videoaufnahmen vom Beschuldigten sind vorliegend als Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a DSG zu qualifizieren. Es handelt sich entsprechend bei der Aufnahme um eine Beschaffung von Personendaten gemäss Art. 3 lit. e DSG. Aufgrund der Lichtverhältnisse im Aufnahmezeitpunkt und der Dynamik des Fahrmanövers war die Datenbeschaffung für den Beschuldigten nicht ohne Weiteres erkennbar bzw. ist sie als heimlich i.S.v. Art. 4 Abs. 4 DSG zu qualifizieren (vgl. auch BGE 146 IV 229 E. 3.2). Der Grundsatz der Erkennbarkeit gilt jedoch nicht absolut, so kann etwa ein überwiegendes Interesse an der Datenbeschaffung dazu führen, dass diese im konkreten Anwendungsfall nicht erkennbar gemacht werden muss (Maurer-Lambrou/Steiner, in: Basler Kommentar zum Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl. 2014, N 16e zu Art. 4 DSG). Selbst wenn die Datenbeschaffung jedoch vorliegend gegen Art. 4 DSG verstossen bzw. eine Persönlichkeits- verletzung im Sinne von Art. 12 DSG darstellen würde, liesse sie sich im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 13 DSG rechtfertigen. 3.3.4. Nach ständiger Rechtsprechung ist es nicht generell ausgeschlossen, eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG gestützt auf Art. 13 DSG zu rechtfertigen. Rechtfertigungsgründe i.S.v. Art. 13 DSG sind allerdings nur mit grosser Zurückhaltung zu bejahen (BGE 136 II 508 E. 5.2.4; BGE 138 II 346 E. 7.2). Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Zu ihnen zählen der Umfang der verarbeiteten Daten, der systematische und unbestimmte Charakter der Verarbeitung und der Kreis der Personen, die Zugang zu den Daten haben können (BGE 147 IV 16 E. 2.3; vgl. BGE 138 II 346 E. 7.2 und 8). In neueren Entscheiden scheint das Bundesgericht sogar ohne besondere Zurückhaltung zu prüfen, ob Rechtfertigungsgründe i.S.v. Art. 13 DSG vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1282/2019 vom 13. November 2020 E. 5; so wohl auch schon Urteil des Bundesgerichts 6B_1310/2015 vom 17. Januar 2017 E. 5.4 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2009 vom - 16 - 12. November 2009 E. 3.7 f.; zum Ganzen auch Reber/Di Gallo, a.a.O., S. 468). Für den Bereich der im Strassenverkehr von Privaten eingesetzten Dashcams hat das Bundesgericht geprüft, ob die damit verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten gerechtfertigt werden kann. Zwei Gründe sprächen in dieser Konstellation für eine zurückhaltende Annahme von Rechtfertigungsgründen, nämlich der invasive Charakter der Datenerhebung und das durch die Strassenverkehrsregeln geschützte Rechtsgut. Der invasive Charakter der Datenerhebung zeige sich darin, dass eine Dashcam kontinuierlich und wahllos über die gesamte Fahrstrecke im öffentlichen Strassenverkehr nicht erkennbare Aufnahmen herstelle (BGE 147 IV 16 E. 3.1 m.H.). Das sei vergleichbar mit einem Überwachungssystem für den öffentlichen Raum, welches in die Zuständig- keit des Staates zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit falle (BGE 147 IV 16 E. 3.1; vgl. BGE 146 I 11 E. 3.3.2). Mit Blick auf das geschützte Rechtsgut streicht das Bundesgericht sodann heraus, dass die Strassen- verkehrsregeln in erster Linie dem öffentlichen Interesse an einem reibungslosen Verkehrsablauf und der Sicherheit auf den Strassen dienen (BGE 138 IV 258, Ziff. 3.1, 3.2 und 4, S. 264 f. und 269 f.). Bei der Überwachung des Verkehrs und der Verfolgung von Verkehrsdelikten handle es sich dementsprechend um staatliche Aufgaben. Wenn der für die Datenerhebung Verantwortliche nicht der Geschädigte sei, könne er deshalb grundsätzlich kein überwiegendes privates Interesse geltend machen. Vorbehalten blieben zur Rechtfertigung lediglich das überwiegende öffentliche Interesse, die gesetzliche Grundlage oder die Einwilligung (BGE 147 IV 16 E. 3.2). Um bei staatlichen Aufgaben jede Form der Überwachung durch Private zu verhindern, schloss das Bundesgericht bei Dashcam-Aufnahmen eine Rechtfertigung gemäss Art. 13 DSG aus. Im konkreten Fall wurden die fraglichen Videoaufnahmen mit einem Mobiltelefon gemacht (act. 111, 121). Diese Datenerhebung war für den Beschuldigten nicht bzw. zumindest nicht ohne weiteres erkennbar. Anders als beim Einsatz von Dashcams kann vorliegend jedoch nicht von einer dauerhaften und wahllosen Überwachung gesprochen werden. Vielmehr wurde der Beschuldigte nur gerade aufgenommen, wie er mehrere Runden um den Parkplatz drehte und anschliessend davonfuhr. Die Datenerhebung diente dazu, eine mögliche Straftat zu dokumentieren. Die Bilder erfassen neben dem Beschuldigten auch keine identifizierbaren Drittpersonen. Die Aufnahmen wurden zudem – soweit bekannt – von der Person, die sie erstellt hat, nur den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellt. Der Kreis der Personen, die Zugang zu den Daten erhalten haben, ist somit beschränkt und untersteht dem Amtsgeheimnis. Unter diesen Umständen weisen die Aufnahmen bei weitem keinen so invasiven Charakter auf wie dauerhafte Videoaufnahmen auf öffentlichem - 17 - Grund oder Dashcam-Aufzeichnungen im Strassenverkehr. Im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes muss es einer Person, die Opfer einer Straftat zu werden droht, erlaubt sein, die mutmassliche Straftat zu dokumentieren und die entsprechenden Daten den Strafverfolgungs- behörden zur Verfügung zu stellen. Als problematisch erschiene eine solche Beweiserhebung nur dann, wenn der Betroffene eine solche Datenbeschaffung unabhängig von einem konkreten Tatverdacht systematisch und dauerhaft vornehmen würde oder er die so erhobenen Daten über den rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens hinaus aufbewahren würde. Das war hier jedoch nicht der Fall. Entsprechend obiger Ausführungen ist vorliegend von einer Persönlich- keitsverletzung auszugehen, die jedoch durch ein überwiegendes privates Interesse gerechtfertigt ist. Aus dem Datenschutzgesetz lässt sich somit keine Widerrechtlichkeit der Beweiserhebung ableiten bzw. wird die Rechtswidrigkeit der Datenerhebung durch einen Rechtfertigungsgrund überwunden. Damit sind die fraglichen Videoaufnahmen verwertbar. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob sich die private Beweismittelbeschaffung auch prozessual, d.h. auf der Grundlage von Art. 141 Abs. 2 StPO, rechtfertigen liesse. 4. 4.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt einen Schuldspruch wegen Tätlichkeiten. Gemäss Anklage soll der Beschuldigte am 3. März 2019 B. vor dem Tanzlokal H. in V. wissentlich und willentlich einmal mit dem Schlagstock geschlagen haben, so dass dieser eine Prellung am rechten Handgelenk erlitten habe. 4.2. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und von weiteren Aussagepersonen kann vom folgenden unbestrittenen Kernsachverhalt ausgegangen werden: In der Nacht vom 2. auf den 3. März 2019 spielte B. im Restaurant H. Musik. Als er ca. um 23.00 Uhr Pause machte, wurde er im Lokal Zeuge einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dessen Exfreundin (E.). B. sah sich veranlasst einzuschreiten und den Beschuldigten aufzufordern, dessen Exfreundin in Ruhe zu lassen. Aus diesem Grund gerieten der Beschuldigte und B. ein erstes Mal aneinander, wobei einer der Beteiligten den anderen dazu aufgefordert haben dürfte, diese Angelegenheit nach "Feierabend" um 02.00 Uhr draussen zu klären. Es steht ausserdem fest, dass die Chefin des Tanzlokals (D.) B. aufforderte, sich nicht in die Angelegenheiten des Beschuldigten einzumischen und B. darauf hinwies, dass er als Musiker und nicht als Sicherheitsangestellter engagiert worden sei (Aussagen B., act. 108 f.; C., act. 1118; D., act. 126 f.). Als B. seine Utensilien nach Beendigung seines Auftritts im Auto verstaute, gerieten er und der Beschuldigte ein weiteres - 18 - Mal aneinander, wobei umstritten ist, wer wen provozierte und was im Einzelnen vorgefallen ist. Als erwiesen kann lediglich gelten, dass sich der Streit vom Haus in Richtung Hauptstrasse verschob (Aussage B., act. 110) und B. im Rahmen dieser Auseinandersetzung einen Noten- oder Mikrofonständer sowie der Beschuldigte einen Schlagstock in den Händen hielten (wobei D. den Schlagstock des Beschuldigten wohl irrtümlich als einen Teil des Notenständers interpretierte). Ob diese Gegenständen zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken eingesetzt worden sind, ist umstritten. Ausserdem steht fest, dass beide Beteiligten unter Einfluss von Alkohol standen (vgl. Aussagen B., act. 109; D., act. 128, 130; Beschuldigter, act. 141; C., act. 162). 4.3. 4.3.1. B. sagte am 3. März 2019 im Rahmen der tatnahen Einvernahme aus, er habe auf dem Weg zur Toilette (im Treppenhaus) gesehen, wie der Beschuldigte eine Frau am Arm gezogen habe. Der Beschuldigte sei "voll aggressiv" gewesen, weshalb er zu ihm gesagt habe, er solle es lassen. Der Beschuldigte habe ihn sofort provoziert und ihn aufgefordert, nach draussen zu kommen. Sinngemäss habe der Beschuldigte damit gedroht, ihn fertigzumachen. Als er und seine Freundin nach Feierabend die Sachen ins Auto verstaut hätten, sei der Beschuldigte ebenfalls nach unten gekommen und habe ihn weiter provoziert. Als er ihm nah gekommen sei, habe er den Beschuldigten mit einer Hand weggestossen und ihm gesagt, er solle ihn in Ruhe lassen. Er habe sodann seine Freundin angewiesen, die Polizei zu rufen. Der Beschuldigte habe dann von irgendwo einen Schlagstock hervorgenommen und mit Gesten angedroht, ihn zu schlagen. Da er Angst gehabt habe, habe er (B.) einen Notenständer aus dem Auto genommen um zu zeigen, dass er sich wehren würde. Der Beschuldigte habe Schläge angetäuscht. Dann seien die Chefin (D.) und eine weitere Frau dazugekommen, die mitgeteilt hätten, dass sie die Polizei verständig hätten. Der Beschuldigte habe dann seinen Notenständer auch noch genommen, diesen kaputt gemacht und damit auch gedroht (act. 108 f.). Erst auf Aufforderung des einvernehmenden Polizisten hin, den genauen Verlauf der Auseinandersetzung zu beschreiben, die draussen stattgefunden habe, gab B. an, der Beschuldigte habe ihn mit dem Schlagstock geschlagen. Da er (B.) aber unter Schock gestanden habe, habe er die Schmerzen erst später gespürt. Der Beschuldigte habe ihn mindestens einmal mit dem Schlagstock geschlagen. Er (B.) habe eine Prellung am rechten Handgelenk erlitten (act. 109 f.). Ferner sagte er aus, sie hätten sich draussen beide gegenseitig beschimpft (act. 110). 4.3.2. Der Beschuldigte gab hingegen im Rahmen der polizeilichen Befragung vom 4. Oktober 2020 zu Protokoll, er habe seine Freundin am 3. März 2019 an der Hand nehmen wollen, um mit ihr hinauszugehen. Der Musiker (B.) - 19 - sei dazwischen gegangen und habe gesagt, so etwas mache man nicht, weshalb er (der Beschuldigte) ihn aufgefordert habe, sich nicht einzumischen. Der Musiker (B.) sei dann wütend geworden und habe gesagt, er arbeite bis um zwei Uhr; er (der Beschuldigte) solle bis dann warten. Der Musiker habe dann kurz vor zwei Uhr angefangen, seine Musikanlage aufzuräumen und hinunterzutragen. Bei der letzten Kiste habe er zum Beschuldigten gesagt, er warte auf ihn unten. Er selber sei dann irgendwann, rund fünf Minuten später, hinuntergegangen. Der Musiker habe ihn so hinten am Kopf gepackt und ihm ins Gesicht gespuckt. Hinter der Tür habe B. einen Musikständer versteckt gehabt. Diesen habe er hervorgenommen und ihn (den Beschuldigten) damit auf den linken Oberarm geschlagen. Er habe davon noch eine riesengrosse Narbe. Es sei eine ganze Woche lang blau gewesen. Er (der Beschuldigte) habe dann den Schlagstock aus dem Auto genommen und habe mit diesem gegen das Treppengeländer geschlagen. Er habe den Musiker nicht mit dem Schlagstock geschlagen. Der Musiker habe sich dann nach rund zehn Minuten wieder beruhigt, so dass er (der Beschuldigte) wieder Richtung sein Fahrzeug gegangen sei (act. 140 ff.). Vor Vorinstanz führte der Beschuldige aus, er habe den Schlagstock aus dem Auto genommen, um B. abzuschrecken. Dieser habe einen Mikrofonständer gehabt. Er habe den Schlagstock zwar gezeigt, ihn aber nicht benutzt (act. 470). 4.3.3. Im Rahmen der tatnahen polizeilichen Befragung vom 3. März 2019 bestätigte die damalige Freundin von B., dass der Beschuldigte zu B. zweimal gesagt habe, er würde draussen auf ihn warten. Der Beschuldigte sei zudem extrem gereizt gewesen (act. 118). Sie gab ferner an, der Beschuldigte sei plötzlich wieder aufgetaucht, als sie mit ihrem Freund (B.) damit beschäftigt gewesen sei, die Sachen ins Fahrzeug zu packen. Der Beschuldigte habe ausserdem zu B. gesagt, er sei nun fällig, worauf sich die beiden Kontrahenten sehr nah gekommen seien und sich gegenseitig geschubst hätten. Ihr Freund habe ausserdem mehrfach zum Beschuldigten gesagt, er solle weggehen. Als sie wieder zum Haupteingang des Tanzlokals marschiert sei, um die restliche Ware zu holen, habe sie ein Klicken gehört. Sie habe sich umgedreht und festgestellt, dass der Beschuldigte einen Schlagstock in der Hand gehalten habe. Der Beschuldigte habe zu B. gesagt, er sei jetzt tot (act. 118). In der Folge sei sie zur Chefin gerannt, um die Polizei zu alarmieren. Als sie wieder nach unten gekommen sei, habe sie die beiden Kontrahenten im Bereich des Kreisverkehrs gesehen, wobei beide sehr laut und aufgebracht gewesen seien. Der Beschuldigte habe ständig mit dem Schlagstock herumgefuchtelt. Sie sei zu ihrem Freund (B.) gegangen und dieser habe ihr gesagt, er habe Schmerzen am rechten Arm, habe diesen an den Körper gepresst und gesagt, er sei vom Schlagstock getroffen worden. Der - 20 - Beschuldigte habe die ganze Zeit geschrien, "komm her, ich schlage dich nochmals". Plötzlich habe der Beschuldigte einen Notenständer in der Hand gehabt, sie wisse jedoch nicht, woher er diesen gehabt habe. Er habe diesen auf den Boden geschlagen, so dass er kaputtgegangen sei (act. 119). Der Beschuldigte habe auch ihren Freund weiter beschimpft mit den Worten "pitco madre", Hurensohn, du bist tot, ich erwische dich und so weiter (act. 119). Später sei sie mit ihrem Freund (B.) im Krankenhaus gewesen. Er habe Prellungen am rechten Handgelenk und Prellungen im Brust- und Bauchbereich gehabt. Diese müssten wohl vom Schlagstock stammen (act. 120). Sie habe nicht festgestellt, dass ihr Partner (B.) den Beschuldigten geschlagen oder bedroht habe (act. 120). Erst auf Nachfrage hin sagte die Zeugin sodann aus, ihr Freund habe ebenfalls einen Notenständer in der Hand gehabt (act. 120). Anlässlich der zweiten polizeilichen Befragung vom 12. Januar 2021, die nach dem Beziehungsende zwischen ihr und B. stattfand, beschrieb die Zeugin C. ihren ehemaligen Lebenspartner B. als selbstbewussten Menschen. Wenn er denke, dass er im Recht ist, dann verteidige er das auch. Sie würde mittlerweile schon sagen, dass er (B.) sich schnell reizen bzw. provozieren lasse, was aber nicht bedeute, dass er rasch handgreiflich werde. Nach dem Vorfall im Treppenhaus sei die Stimmung sehr angespannt gewesen. Beide Parteien hätten sich hochgeschaukelt. Der Beschuldigte sei ziemlich lange an der Bar gewesen und es habe den Anschein gemacht, dass er warten würde, bis B. gehe. Der Beschuldigte habe zu B. gesagt, dass er draussen warte und er sich nicht einzumischen habe. Schliesslich habe er ja auch draussen gewartet. Der Beschuldigte habe aggressiv und so gewirkt, als wäre er nicht sich selbst. Als ihr damaliger Lebenspartner und sie die Sachen zusammengepackt hätten, habe der Beschuldigte unten gewartet und so etwas wie einen Schlagstock in der Hand gehabt. Die beiden hätten sich dann verbal angegangen und es sei wohl auch geschubst worden. Sie habe nicht gesehen, dass der Schlagstock auch eingesetzt worden sei. Sie wisse aber, dass ihr Lebensgefährte später noch im Spital gewesen sei, weil er entsprechende Blessuren gehabt habe und sich diese habe bestätigen lassen wollen. Es sei auf jeden Fall so gewesen, dass B. durch den Beschuldigten bedroht worden sei. B. sei dann natürlich auch nicht mehr ruhig gewesen und sei der Situation auch nicht wirklich aus dem Weg gegangen. Er habe sie aber geschickt, um die Polizei zu rufen. Auf Nachfrage sagte sie aus, B. habe auch irgendetwas in der Hand gehabt; sie glaube einen Notenständer. Sie habe aber nicht gesehen, dass B. den Beschuldigten damit getroffen habe. Sie selber habe nicht gesehen, ob die Kontrahenten sich gegenseitig geschlagen hätten. Sie könne nicht sagen, ob sich der Beschuldigte verletzt habe. Ihr damaliger Partner habe jedoch über Schmerzen geklagt und es sei angeschwollen gewesen, weshalb man danach auch ins Krankenhaus gefahren sei (act. 155 ff.). - 21 - 4.3.4. Die Betreiberin des Tanzlokals, D., führte zur Situation im Treppenhaus aus, B. habe eine laute Diskussion mit dem Beschuldigten angefangen. Beide Kontrahenten seien laut und aggressiv gewesen und hätten sich gegenseitig hochgeschaukelt. Als B. nach dem Feierabend beim Einladen der Instrumente gewesen sei, sei der Beschuldigte zum Parkplatz gegangen und habe dort wohl wieder eine Diskussion mit B. angefangen. Das habe sie aber selber nicht mitbekommen. Nachdem sie die Polizei alarmiert gehabt habe, sei sie nach unten gegangen, wo sie den Beschuldigten und B. bei der Hauptstrasse gesehen habe. Die beiden hätten miteinander diskutiert, wobei der Beschuldigte und B. einen Teil eines Notenständers in der Hand gehalten hätten. Sie hätten sich gegenseitig geschlagen, wobei B. die grössere Stange in den Händen gehalten habe. Beide hätten gegen eine Abschrankung geschlagen. Sie sei sich zwar sicher, dass sich beide auch gegenseitig geschlagen hätten, sie habe dies aber selber nicht gesehen. Beide hätten sich gegenseitig beschimpft und provoziert sowie mit den Notenständern drohende Gesten gemacht. B. habe auch noch einen Stein in der Hand gehabt. Sie habe aber nicht gesehen, dass er diesen geworfen habe. B. habe gesagt, sein Handgelenk sei verletzt. Wahrscheinlich habe er Schmerzen gehabt, weil er mit dem Notenständer auf die Abschrankung geschlagen habe (act. 126 ff.). Auf Nachfrage gab die Zeugin in Abweichung zu ihren früheren Aussagen an, nur B. habe gegen die Abschrankung geschlagen (act. 130). Vor Vorinstanz erklärte die Zeugin, B. sei sehr betrunken gewesen. Er habe den Beschuldigten provoziert und ihn an der Bar angerempelt. Er habe zwar weiter Musik gespielt, jedoch den Beschuldigten immer beobachtet und dabei auf die Uhr getippt. Nach Feierabend habe B. zum Beschuldigten gesagt, er warte draussen auf ihn. Der Musiker habe die Situation provoziert und den Streit mit dem Beschuldigten angefangen. Der Beschuldigte habe fast nichts getrunken gehabt. Draussen seien die beiden ca. 200 Meter gelaufen und hätten dann miteinander gekämpft. Später sei der Beschuldigte zum Auto gegangen und der Musiker sei mit einer Stange gekommen. Als der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug 2 bis 3 Runden auf dem Parkplatz gedreht habe, habe der Musiker beim Eingang zum Parkplatz mit einem Stein gestanden. Er sei sehr aggressiv gewesen. Der Stein sei gross gewesen und sei gebrochen. Der Musiker habe den Stein benutzt; sie wisse aber nicht wo (act. 468 f.). Ausserdem habe sie gesehen, wie der Musiker die "Stange" selber kaputt gemacht habe (act. 471). 4.4. 4.4.1. Bei der Würdigung dieser Personalbeweise fällt zunächst auf, dass der Zeuge B. bei der ersten spontanen Erzählung der Ereignisse davon sprach, der Beschuldigte habe ihn mit dem Schlagstock lediglich bedroht bzw. entsprechende Schläge nur angetäuscht. Erst auf Nachfrage hin - 22 - behauptete er, der Beschuldigte habe ihn mit dem Schlagstock zumindest einmal auch geschlagen, wobei er (B.) sogar verletzt worden sei. Bei einer Erlebnisgrundlage der Erzählung wäre eher zu erwarten gewesen, dass dieses Aussageelement schon in der ersten spontanen Erzählung auftauchen würde. Die Aussagen von B. sind ausserdem nicht von einer inhaltlichen Qualität, welche nur den Schluss erlauben würden, sie träfen vollumfänglich zu. Es ist durchaus denkbar, dass der Zeuge einen wahren Aussagekern um erfundene Aussageelementen angereichert hat. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Belastungszeugen spricht der Kurzbericht der chirurgischen Ambulanz, wonach B. bei der vom 3. März 2019, 03:11 Uhr, Prellungen im Handgelenk und Oberbauch aufwies (act. 131). Auch wenn eine solche Prellung grundsätzlich auch andere Ursachen haben kann, spricht dies tendenziell dafür, dass der Beschuldigte B. diese Verletzungen zugefügt hat. Noch nicht beantwortet ist damit die Frage, ob diese Verletzungen allenfalls die Folgen einer Notwehrhandlung waren, wie es der Beschuldigte geltend macht. 4.4.2. Aufgrund der vorgenannten, teilweise widersprüchlichen Personalbeweise lässt sich nicht mehr zuverlässig rekonstruieren, wer von den Kontrahenten den Konflikt geschürt hat bzw. als eigentlicher Aggressor und Provokant aufgetreten ist. Die Kontrahenten schieben sich diese Rolle gegenseitig zu. Die dem Beschuldigten nahestehende Chefin des Tanzlokals, D., unterstützt in dieser Hinsicht primär dessen Sachdarstellung; während die damalige Partnerin des Belastungszeugen B. insofern dessen Aussagen untermauert. Die Aussagen von beiden Drittpersonen sind allerdings mit Vorsicht zu geniessen. Ihre Beziehungsnähe zu den Kontrahenten könnte durchaus zu einer bewussten oder unbewussten Verfälschung ihrer Wahrnehmungen und Aussagen geführt haben. Es gibt zudem sowohl in den Aussagen von D. als auch von C. Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich die Kontrahenten gegenseitig angestachelt haben bzw. keiner von diesen einer Auseinandersetzung aus dem Weg gegangen ist. Im Gegensatz zum Zeugen B., der als Musiker am fraglichen Abend einen Auftrag zu erfüllen hatte, wäre es dem Beschuldigten nach dem Vorfall im Treppenhaus ohne weiteres möglich gewesen, sich dem Konflikt zu entziehen, indem er das Lokal hätte verlassen können. Das hat er nicht getan, obwohl ihm B. – gemäss Darstellung des Beschuldigten – sinngemäss angedroht haben soll, mit ihm nach Feierabend draussen abzurechnen. Statt dem Konflikt auszuweichen, begab sich der Beschuldigte just in dem Moment auf den Parkplatz, als B. und seine Partnerin die Instrumente im Fahrzeug verstauten, was ebenfalls dafürspricht, dass der Beschuldigte den Konflikt suchte. Vor diesem Hintergrund erscheint auch eher unglaubhaft, dass B. ihn zuerst am Kopf gepackt und angespuckt haben soll. Hätte es B. auf einen körperlichen Konflikt mit dem Beschuldigten anlegen wollen, hätte es auch keinen Grund gegeben, den Notenständer (oder allenfalls Mikrofonständer) zuerst hinter - 23 - einer Türe zu verstecken. Auch in dieser Hinsicht vermögen die Aussagen des Beschuldigten nicht zu überzeugen. Dasselbe gilt für seine Darstellung, wonach er noch eine riesengrosse Narbe trage, weil ihn B. mit dem Notenständer geschlagen habe. Eine Narbe wäre nur bei einer offenen Wunde zu erwarten gewesen. Keine der verschiedenen Aussagepersonen hat jedoch davon berichtet, dass der Beschuldigte eine offene Wunde hatte. Auch der Umstand, dass B. über seine Freundin die Polizei benachrichtigen liess, spricht tendenziell gegen die Behauptung des Beschuldigten, wonach dieser es auf eine gewalttätige Auseinandersetzung angelegt habe. 4.4.3. Bei einer Gesamtbetrachtung der Beweismittel ist davon auszugehen, dass in der ersten Phase primär der Beschuldigte den Konflikt befeuerte, wobei B., der eine beachtliche Menge Alkohol getrunken haben dürfte, ebenfalls einen Anteil an der Eskalation der Ereignisse gehabt haben dürfte. Welcher Beteiligter jedoch als erstes den Schritt vom verbalen zum körperlichen Streit vollzogen hat, lässt sich anhand ihrer Aussagen, die insofern wenig hergeben und sich in ihrer inhaltlichen Qualität nicht signifikant voneinander unterscheiden, nicht mehr feststellen. Weder C. noch D. haben zudem beobachten können, ob sich die Kontrahenten überhaupt geschlagen haben, wie es dazu gekommen sein könnte und wer in dieser Phase der primäre Aggressor war. Als erstellt gelten kann lediglich, dass beide Widersacher zumindest phasenweise mit Gegenständen bewaffnet waren, wobei der Beschuldigte einen Schlagstock (und allenfalls phasenweise einen Noten- oder Mikrofonständer) und B. einen Noten- oder Mikrofonständer und wohl phasenweise einen grossen Stein in der Hand hatten. Die Tatsache, dass B. sein T-Shirt abgezogen hat (act. 110), lässt darauf schliessen, dass (auch) er körperlich imponieren wollte. Letztlich bleibt es jedoch unklar, wie es zu den Prellungen von B. gekommen ist bzw. ob der Beschuldigte ihm diese unbegründet oder im Rahmen einer Notwehrhandlung zugefügt hat oder ob es sich allenfalls um eine Selbstverletzung gehandelt hat. 4.4.4. Bei dieser Ausgangslage erscheint ausgeschlossen, dass eine nochmalige Befragung des Zeugen B. – sofern dieser überhaupt noch ausfindig gemacht und befragt werden könnte – geeignet wäre, alle rechtserheblichen Zweifel an der Schuld bzw. an einer gerechtfertigten Notwehrhandlung des Beschuldigten oder einer Selbstverletzung auszuräumen. Insbesondere wäre auch wegen des Zeitablaufs seit der Auseinandersetzung vom 3. März 2019 nicht mit einer Qualitätssteigerung der belastenden Aussagen zu rechnen, die einen Schuldspruch wegen Tätlichkeiten erlauben würde. Vielmehr wäre eine Qualitätssteigerung in den Aussagen kritisch zu würdigen, weil sie den Gesetzmässigkeiten des menschlichen Gedächtnisses zuwiderliefe. Unter diesen Umständen ist der - 24 - Beschuldigte vom Vorwurf der Tätlichkeiten freizusprechen. Weil die belastenden Aussagen des Zeugen B. somit nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwendet werden, kann von einer Konfrontation abgesehen werden. 5. 5.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt sodann weitere Schuldsprüche wegen Gefährdung des Lebens und wegen mehrfacher Drohung. Gemäss Anklage soll der Beschuldigte B. zwischen dem 2. März 2019 und dem 3. März 2019 anlässlich einer Auseinandersetzung wissentlich und willentlich – auch unter Verwendung eines Schlagstocks – mit Schlägen gedroht haben. Dann soll der Beschuldigte den auf dem Parkplatz vor dem Lokal "H." stehenden B. und dessen damalige Freundin C. mehrmals mit erhöhter Geschwindigkeit mit dem Personenwagen umkreist haben. Der Beschuldigte sei dabei wissentlich und willentlich, mehrfach (mindestens dreimal) äusserst nah und gefährlich an die genannten Personen herangefahren, so dass diese dem Personenwagen hätten ausweichen müssen, um nicht angefahren zu werden. Einmal sei C. sogar durch den Personenwagen am Bein touchiert worden. Durch sein Fahrverhalten und der Kollisionsgefahr habe der Beschuldigte für B. und C. in skrupelloser Weise eine Wahrscheinlichkeit der Todesfolge geschaffen, auch wenn niemand verletzt worden sei. Bevor sich der Beschuldigte in Richtung W. entfernt habe, habe er B. wissentlich und willentlich mit den Worten gedroht "Du bist ein toter Mann in X.!" und habe damit sowohl B. als auch dessen Partnerin C. in Schrecken und Angst versetzt. 5.2. Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird nach Art. 129 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1; Urteil 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 10.2, nicht publ. in BGE 143 IV 214; Urteil 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dies setzt nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene seines Ausbleibens bzw. über 50 % liegen müsste (BGE 121 IV 70 E. 2b/aa mit Hinweis). Die Gefahr muss unmittelbar, nicht aber unausweichlich erscheinen (Urteile 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4; 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 2.2; 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). - 25 - Die Gefährdung des Lebens erfordert in subjektiver Hinsicht direkten Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr. Eventualvorsatz genügt nicht. Bei sicherem Wissen um den Eintritt der tödlichen Verletzung liegt Tötungsvorsatz vor, sodass die Art. 111 ff. StGB eingreifen. Eine Verurteilung wegen Art. 129 StGB fällt daher nur in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht realisieren. Weiter erfordert der Tatbestand skrupelloses Handeln. Skrupellos ist ein in schwerem Grad vorwerfbares, rücksichtsloses oder hemmungsloses Verhalten. Je grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu bejahen. Diese liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, sodass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 2.2 m.H.). 5.3. Das fragliche Video (act. 132) zeigt, wie der Beschuldigte mehrere Personen mit seinem Personenwagen auf einem Parkplatz umkreist, wobei er mit aufheulendem Motor und zügigem Tempo fährt und den Personen sowie den parkierten Fahrzeugen bei der Umkreisung vergleichsweise nah kommt. Bevor der Beschuldigte wegfährt, sagt er gut hörbar, "du bist ein toter Mann in X.". Neben diesem Sachbeweis liegen auch verschiedene Personalbeweise vor. C. sagte im Vorverfahren aus, der Beschuldigte sei mit einer Geschwindigkeit gefahren, mit der man auf einem Parkplatz nicht fahre. Er sei bestimmt 3 bis 4 Runden um die Gruppe herumgefahren, teilweise so nahe, dass sie fast mitgerissen worden seien. Es sei wie eine Hetzjagd gewesen (act. 119). Es sei jedoch niemand verletzt worden (act. 120). Auf die Frage, ob sie durch das Auto gestreift worden sei, gab die Zeugin zu Protokoll, es sei sehr nah gewesen, sie habe es schon gespürt, auch wenn nichts passiert sei. Es sei eine sehr bedrohliche Situation gewesen (act. 120). Sie habe das Gefühl gehabt, der Beschuldigte habe keine Kontrolle mehr über sich selber. Er habe nicht mehr gewusst, was er getan habe und habe es in Kauf genommen, jemanden zu verletzen (act. 120). Beim Davonfahren habe der Beschuldigte angehalten und aus dem Fenster herausgeschrien, "Du bist ein toter Mann in X.!" (act. 119). Auf die Frage, ob der Beschuldigte ausschliesslich B. bedroht habe, antwortete die Zeugin, "Ja. Er sagte schon einmal, dass er uns umbringen würde". Sie habe schon Angst gehabt, zumal sie gesehen habe, dass der Beschuldigte ein X. Kennzeichen gehabt habe und er gesagt habe, er werde ihren Freund in X. erwischen. Auf die Frage, ob sie mehr um sich selber Angst habe oder um ihren Partner, gab sie an, sie habe mehr Angst um ihn. Sie wisse aber nicht, wie der Beschuldigte reagieren würde, wenn er nur auf sie träfe. Davor habe sie Angst (act. 121). Im Rahmen einer späteren - 26 - Einvernahme berichtete die Zeugin, der Beschuldige sei mehrfach auf sie zugefahren. Er sei immer wieder im Kreis gefahren. Er sei recht rasant gefahren. Auf einem Parkplatz sei dies nicht so angedacht. Er sei sehr nah an ihnen vorbeigefahren und habe ein wenig ihr Bein touchiert. Sonst sei ihres Wissens niemand berührt und verletzt worden. Sie habe nicht das Gefühl gehabt, dass der Beschuldigte die Situation unter Kontrolle gehabt habe. Sie habe in diesem Moment auch Angst gehabt. Sie habe den Eindruck gehabt, der Beschuldigte wolle B. verletzen bzw. nehme er in Kauf, jemanden zu verletzen (act. 159 f.). Vor dem Wegfahren habe er gesagt, "du bist ein toter Mann" (act. 160). D. sagte aus, der Beschuldigte habe auf dem Parkplatz schnelle Runden gedreht. Die Reifen hätten gepfiffen. Er sei aber nicht gegen sie gefahren. Er sei ziemlich schnell gefahren, und es wäre einfach gefährlich geworden, wenn er die Kontrolle über das Fahrzeug verloren hätte. Wenn er jemanden getroffen hätte, wäre diese Person sicher verletzt oder sogar tot. Es habe niemand ausweichen müssen. Nach ca. 3-4 Runden habe der Beschuldigte angehalten und zum Musiker gesagt, dass er ein toter Mann sei. Die Drohung sei nur gegen den Musiker gerichtet gewesen (act. 127 ff.). Der Beschuldigte selber sagte aus, er habe niemanden überfahren wollen und habe auch niemanden gestreift. Er sei ein wenig sauer gewesen und habe es schleudern lassen. Er bestritt, B. mit dem Tod bedroht zu haben (act. 144 ff.). 5.4. Auch wenn sich die Distanzen aufgrund der Videoaufnahmen nicht zuverlässig bestimmen lassen, erscheint die Gefahr einer Kollision aufgrund der engen Platzverhältnisse durchaus naheliegend, musste doch der Beschuldigte damit rechnen, dass er die Beherrschung über das Fahrzeug verlieren oder es infolge einer falschen Reaktion der umkreisten Personen zu einer Kollision mit Personenschäden kommen könnte. Die Personalbeweise vermögen selbst in ihrem Zusammenspiel nur wenig dazu beizutragen, die Gefährlichkeit des Fahrmanövers zu objektivieren. Während die Aussage der Zeugin C. aufgrund ihrer Beziehungsnähe zu B. ohnehin kritisch zu würdigen ist, fällt immerhin auf, dass auch die Zeugin D., die dem Beschuldigte näher steht als B., die Situation durchaus als bedrohlich wahrgenommen hat und sogar von einer möglichen Todesgefahr sprach für den Fall, dass der Beschuldigte die Kontrolle über das Fahrzeug hätte verlieren sollen. Das ist zumindest als Indiz dafür zu werten, dass die Gesundheit der umrundeten Personen ernsthaft gefährdet war. Zudem fuhr der Beschuldigte zweifellos mit einer Geschwindigkeit, die der Situation nicht angemessen war. Zum einen standen mehrere Personen in der Nähe, was ihn gerade zu besonderer Vorsicht hätte veranlassen müssen. Zum anderen waren die Fahrgassen auf dem Parkplatz eng, was auch ein Ausweichmanöver erschwert hätte, sofern - 27 - eine der umkreisten Personen falsch reagiert hätte. Der Beschuldigte fuhr zudem aggressiv, was sich namentlich darin zeigte, dass er den Motor mehrfach aufheulen liess und er mehrmals kurzzeitig beschleunigte. Relativierend ist anzufügen, dass der Beschuldigte nicht frontal auf die Personengruppe zufuhr, sondern die Personengruppe, die sich dicht bei parkierten Fahrzeugen befand, umkreiste. Eine unter diesen Umständen drohende Streifkollision mit einer Person hätte mutmasslich nicht dieselben schweren Folgen gehabt wie eine Frontalkollision. Zudem beschleunigte der Beschuldigte das Fahrzeug jeweils lediglich für wenige Meter, weshalb er im Bereich, in dem es zu einer Kollision mit der Menschengruppe hätte kommen können, mit einer relativ geringen absoluten Geschwindigkeit gefahren sein dürfte. Hätte der Beschuldigte zudem die Kontrolle über das Fahrzeug verloren, wäre aufgrund der Fliehkräfte eher damit zu rechnen gewesen, dass er in die tangential angrenzenden Fahrzeuge und nicht in die umkreiste Menschengruppe gefahren wäre. Das reduziert ebenfalls das Risiko einer Kollision mit Todesfolge. Unter diesen Umständen muss zwar von einem skrupellosen Fahrmanöver gesprochen werden, mit dem der Beschuldigte aus blosser Wut heraus mehrere (auch in den Konflikt nicht involvierte) Personen gefährdete, unter den konkreten Umständen lag jedoch noch keine unmittelbare Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB vor. Dies sah im Übrigen die Staatsanwaltschaft bei der Prüfung der Gerichtsstandsfrage noch genauso (act. 373). Entsprechend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freizusprechen. 5.5. Zu prüfen gilt es noch den Vorwurf der mehrfachen Drohung. Das Video belegt, wie der Beschuldigte vor dem Wegfahren sagte, "du bist ein toter Mann in X.". Diese Erklärung konnte nur an B. gerichtet sein, mit dem der Beschuldigte an jenem Abend im Streit lag. Die Zeuginnen C. und D. haben diese Todesdrohung zudem kraft eigener Wahrnehmung bestätigt. Diese Drohung war aufgrund des vorherigen Konflikts mit B., bei dem der Beschuldigte einen Schlagstock bzw. eine Waffe einsetzte und impulsiv reagierte, ohne Weiteres geeignet, den Adressaten in Angst und Schrecken zu versetzen. Daran ändert entgegen der Annahme der Vorinstanz auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte unmittelbar nach der Drohung davonfuhr, stellte er doch in Aussicht, den Bedrohten zu einem späteren Zeitpunkt in X. zu töten. Entgegen der Vorinstanz kann auch nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe in diesem Moment eher eingeschüchtert als bedrohlich gewirkt (E. 5.2). Das lässt sich schon deshalb nicht sagen, weil der Beschuldigte zuvor mit seinem Fahrmanöver ein gefährliches und impulsives Verhalten an den Tag gelegt hat, mit dem er nicht nur den später bedrohten B., sondern auch am Konflikt nicht beteiligte Dritte grundlos gefährdet hat. Es ist im Übrigen nicht zu vermuten, dass sich ein vernünftiger Mensch in einer solchen Konstellation durch eine Todesdrohung nicht beeindrucken lässt. Vielmehr nimmt ein rational - 28 - handelnder Mensch eine solche Drohung ernst. Der Beschuldigte sprach diese Drohung wissentlich und willentlich aus. Es bleibt indes bei einer einfachen Drohung, ist doch nicht erstellt, dass der Beschuldigte während der Auseinandersetzung im Tanzlokal H. auch noch mit Schlägen mit dem Schlagstock gedroht hat. Entsprechend ist der Beschuldigte der einfachen Drohung schuldig zu sprechen. Der erforderliche Strafantrag liegt im Übrigen vor und wurde rechtzeitig gestellt (act. 111 und 113). 6. Zusammenfassend ist der Beschuldigte in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft auch wegen einfacher Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Im Übrigen bleibt es bei den vorinstanzlichen Schuld- und Freisprüchen. 7. 7.1. Aufgrund der Änderungen im Schuldpunkt ist auch die Strafzumessung neu vorzunehmen. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 7.2. Der Beschuldigte ist wegen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d, Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sowie wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig zu sprechen. Alle diese Delikte sehen einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Bei der Wahl der Sanktionsart sind unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Alle drei Delikte, für die ein Schuldspruch ergeht, wären bei einer Einzelbetrachtung mit einer Strafe von weniger als 180 Strafeinheiten zu sanktionieren. In diesem Bereich verdient die Geldstrafe als mildere Sanktion gegenüber der Freiheitsstrafe den Vorzug, soweit die Geldstrafe ebenfalls eine genügende spezialpräventive Wirkung verspricht (vgl. BGE 144 IV 313 = Pra 5/2019; Nr. 58, S. 598 ff, E. 1.1.1). - 29 - Der Beschuldigte weist insgesamt zwei (unbedingte) Vorstrafen wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln auf, die mit unbedingten Geldstrafen von 20 und 60 Tagessätzen geahndet wurden und ihn nicht von den vorliegend zu beurteilenden Straftaten abzuhalten vermochten. Das lässt gewisse Zweifel aufkommen, ob der Beschuldigte durch Geldstrafen überhaupt zur Einsicht gebracht werden kann. Nachdem jedoch die Vorstrafen nicht allzu schwer wiegen, teilweise länger zurückliegen und nicht dieselben Strafbestimmungen betreffen, ist vorliegend bei der Regel- Sanktionsform zu bleiben, die für Einzelstrafen bis zu 180 Tagessätzen vorgesehen ist. Entsprechend sind alle drei Delikte mit einer Geldstrafe zu sanktionieren, die als Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auszubilden ist. 7.3. Als schwerstes Delikt erscheint vorliegend die Drohung, für welche eine Einsatzstrafe festzusetzen ist. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betreffenden Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die von Art. 180 StGB geschützten Rechtsgüter sind die innere Freiheit und das Sicherheitsgefühl (BGE 141 IV 1 Regeste b). Der Beschuldigte hat eine andere Person damit bedroht, sie zu töten. Eine solche Drohung ist ohne Weiteres geeignet, die betroffene Person in ihrer inneren Freiheit und ihrem Sicherheitsgefühl stark zu beeinträchtigen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu gewichten, dass die Drohung relativ unbestimmt blieb. Sie war nur (aber immerhin) soweit konkretisiert, als der Beschuldigte mit X. den Ort bezeichnete, an dem er die Drohung umzusetzen gedenke. Leicht verschuldenserhöhend ist sodann das erhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen, über das der Beschuldigte verfügte. Auch wenn er sich provoziert fühlte, gibt es doch keinen nachvollziehbaren Grund für die ausgesprochene Drohung. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die innere Freiheit und das Sicherheitsgefühl des Bedrohten zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe und der Bandbreite der Handlungen, die unter Art. 180 StGB fallen, von einem nicht mehr leichten Tatverschulden auszugehen. Unter Berücksichtigung der noch auszufällenden Verbindungsbusse erscheint eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen angemessen. 7.4. Der Straftatbestand des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schützt die Verkehrssicherheit bzw. Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer. Obwohl der Beschuldigte wusste, dass er nicht berechtigt war, ein Motorfahrzeug zu führen, hat er sich hinter das Steuer eines Motorfahrzeugs gesetzt. Das - 30 - Gesetz fingiert, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der nicht im Besitz einer Fahrberechtigung ist, sein Fahrzeug nicht genügend beherrscht und deswegen andere Verkehrsteilnehmer (abstrakt) gefährdet (Adrian Bussmann, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N 4 zu Art. 95 SVG, mit Hinweisen). Indem der Beschuldigte trotz Entzugs des Fahrausweises ein Motorfahrzeug geführt hat, hat er eine grosse Gleichgültigkeit gegenüber dem aus Gründen der Sicherheit im öffentlichen Strassenverkehr bestehenden Erfordernis eines Führerausweises manifestiert. Er hat sich leichthin über die Rechtsordnung hinweggesetzt und aus rein egoistischen Gründen ein Motorfahrzeug geführt. Er hat leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Selbstverständlich vermag den Beschuldigten dabei nicht zu entlasten, dass er Streit mit seiner Freundin hatte und er deshalb von Z. nach V. fuhr (vgl. UA act. 146). Insgesamt ist hinsichtlich des Führens eines Fahrzeugs trotz Entzugs des Fahrausweises in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe und unter Berücksichtigung der innerhalb dieses Strafrahmens denkbaren Widerhandlungen von einem noch leichten Tatverschulden und – bei isolierter Betrachtung – von einer Einzelstrafe von 60 Tagessätzen auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu erwähnen, dass die Verkehrsregelverletzung zwar zeitlich und räumlich einen engen Zusammenhang hatte mit der Drohung, jedoch sachlich in keinerlei Zusammenhang zu dieser stand. Das spricht für einen vergleichsweise hohen Gesamtschuldbeitrag dieses Delikts. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 50 Tagessätze. 7.5. Der Beschuldigte hat sodann gegen das Waffengesetz verstossen, indem er einen Schlagstock mit sich geführt hat. Wer ohne Berechtigung u.a. eine Waffe trägt, wird gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Das Tragen einer Waffe ohne Bewilligung wurde vom Gesetzgeber als Vergehens- und nicht etwa Übertretungstatbestand ausgestaltet. Dieser gesetzgeberischen Wertung liegt die Annahme zu Grunde, dass es im Interesse der Allgemeinheit liegt, die Anzahl Waffen in der Schweiz möglichst gering zu halten. Denn je grösser die Verfügbarkeit von Waffen ist, desto grösser ist die von ihnen ausgehende Gefahr, wenn Waffen in falsche Hände gelangen. Vor diesem Hintergrund ist bei Art. 33 Abs. 1 lit. a WG von einer für die Sicherheit der Allgemeinheit wichtigen Bestimmung auszugehen. Es ist allerdings zu beachten, dass Art. 33 Abs. 1 lit. a WG einerseits keine Unterscheidung zwischen der Art von Waffen (beispielsweise Stichwaffe, Schusswaffe, Schlagwaffe, Elektroschocker) trifft und andererseits nebst dem Tragen auch den Besitz, den Erwerb, die Einfuhr in die Schweiz, das Anbieten, Übertragen, Vermitteln, Herstellen, Abändern und Umbauen unter dieselbe Strafnorm subsumiert. - 31 - Entsprechend unterschiedlich erscheint die Schwere des mit der Widerhandlung einhergehenden Verschuldens. Ein Schlagstock gehört nicht zu den gefährlichsten Waffen, die unter das Waffengesetz fallen. Der Beschuldigte vermochte keine nachvollziehbaren Gründe für das Mitführen eines Schlagstockes anzugeben. Auch hier ist von einer uneingeschränkten Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten auszugehen, sich an die Rechtsordnung zu halten. Entsprechend schwerer wiegt der Normverstoss. Die Tathandlung ging jedoch nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinaus. Insgesamt ist hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe und unter Berücksichtigung der innerhalb dieses Strafrahmens denkbaren Widerhandlungen von einem noch leichten Tatverschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer Einzelstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die Widerhandlung nur in einem zeitlichen und räumlichen, nicht aber in einem sachlichen Zusammenhang zu den übrigen von ihm begangenen Straftaten steht. Entsprechend hoch ist der mit der Widerhandlung gegen das Waffengesetz einhergehende Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe unter diesem Gesichtspunkt um weitere 40 Tagessätze zu erhöhen. 7.6. Zusammenfassend ist die Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen um 90 Tagessätze auf 180 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. 7.7. Im Rahmen der Täterkomponente wirkt sich das deliktische Vorleben des Beschuldigten straferhöhend aus (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6), weist er doch zwei Vorstrafen wegen grober Verkehrsregelverletzungen aus den Jahren 2014 und 2018 auf, die mit Geldstrafen von 60 und 20 Tagessätzen bestraft wurden (vgl. Strafregisterauszug vom 28. November 2022). Die Vorstrafen sprechen von einer gewissen Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung, zumal der Beschuldigte mit dem Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises sogar im einschlägigen Bereich des Strassenverkehrsrechts rückfällig wurde. Der Beschuldigte war zwar bezüglich der Vorwürfe des Führens eines Fahrzeugs trotz Entzug des Fahrausweises und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz geständig, aufgrund der insofern liquiden Beweislage drängt sich jedoch deswegen keine Strafreduktion auf, zumal er gleichzeitig den Vorwurf der Drohung beharrlich bestritt, obwohl diese mittels Videoaufnahme und Personalbeweisen dokumentiert ist. Das lässt auf keine besondere Einsicht und Reue schliessen, die eine Strafminderung rechtfertigen könnte. - 32 - Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevante Faktoren. Insbesondere liegt keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor. Insgesamt fällt die Täterkomponente negativ bzw. straferhöhend ins Gewicht. Nachdem jedoch mit 180 Tagessätzen bereits die Höchstzahl von Tagessätzen (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) erreicht ist, bleibt es bei einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, verbunden mit einer Busse (vgl. E. 8.2). Entsprechend der vorinstanzlichen Ausführungen ist ein Tag Untersuchungshaft an die Geldstrafe anzurechnen (E. 11). 7.8. Ausgehend von einem Einkommen von Fr. 3'800.00, einem Pauschalabzug von 20%, einem Abzug für die hohe Anzahl Tagessätze von 20% und den Unterstützungsabzug für die beiden Töchter von insgesamt 27.5% ist der Tagessatz auf Fr. 50.00 festzusetzen. 8. 8.1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für die Geldstrafe den bedingten Vollzug gewährt, was unangefochten geblieben ist und sachgerecht erscheint. Die Probezeit ist wegen der deutlich getrübten Legalprognose auf 4 Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 8.2. Mit der Vorinstanz ist sodann die bedingte Geldstrafe mit einer Verbindungsbusse zu kombinieren, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion vor Augen zu führen. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes, wonach der Verbindungsbusse nur untergeordnete Bedeutung zukommen darf (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.4.4), ist diese auf Fr. 2'000.00 festzusetzen. Im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Verbindungsbusse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen. 9. Die Vorinstanz hat die Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen, was unangefochten geblieben ist. 10. Infolge des Freispruchs vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens fehlt es an einer Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht auf eine Landesverweisung verzichtet (E. 14). - 33 - 11. 11.1. Die Parteien tragen die Kosten für das Berufungsverfahren nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung nur teilweise. Neu ist der Beschuldigte auch wegen Drohung schuldig zu sprechen, womit auch eine Erhöhung des Strafmasses verbunden ist. Im Übrigen unterliegt die Staatsanwaltschaft bzw. obsiegt der Beschuldigte. Es rechtfertigt sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 2/3 auf die Staatskasse zu nehmen und zu 1/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen. 11.2. Die amtliche Verteidigerin ist aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 6. Dezember 2022 reichte die amtliche Verteidigerin eine Kostennote ein und ersuchte für einen Aufwand von 14 Stunden und 45 Minuten um Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. 3'231.00 (inkl. Auslagen und MWST). Die amtliche Verteidigerin macht in ihrer Kostennote für die Berufungsverhandlung einen Aufwand von 2 Stunden geltend. Die Verhandlung dauerte von 14:00 Uhr bis knapp 14:15 Uhr, womit der Aufwand unter Berücksichtigung der (kurzen) An- und Abreise auf 45 Minuten zu kürzen ist. Der Zeitaufwand ist im Ergebnis um 1 Stunde und 15 Minuten zu kürzen, womit der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren ein Aufwand von 13 Stunden und 30 Minuten zu entschädigen ist. Zuzüglich den geltend gemachten Auslagen in der Höhe von Fr. 50.00 und 7,7% MWST ist das Honorar der amtlichen Verteidigerin auf Fr. 2'961.75 festzusetzen. Sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, ist der Beschuldigte verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von 1/3 im Betrag von Fr. 987.25 zurückzubezahlen und der amtlichen Verteidigerin die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Betrag von Fr. 96.95 zurückzubezahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO). 12. 12.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). - 34 - 12.2. Gemäss Ausgang des Berufungsverfahrens wird der Beschuldigte in vier Anklagepunkten frei- und in drei Anklagepunkten schuldig gesprochen. Vom Hauptvorwurf der Gefährdung des Lebens wird er freigesprochen. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Kosten zu 2/5 aufzuerlegen. Die amtliche Verteidigerin wurde für ihren Aufwand vor Vorinstanz mit Fr. 6'338.35 entschädigt. Dieser Punkt ist unangefochten geblieben, weshalb darauf nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu 2/5 zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 13. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage - der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB - der mehrfachen Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB - der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB - der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB - der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB (bzgl. die angedrohten Schläge mit dem Schlagstock) 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB (bzgl. "du bist ein toter Mann in X.") - der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz durch Mitführen/Tragen eines Schlagstockes gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d, Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG - des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG 3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 3 erwähnten Bestimmun- gen und gestützt auf Art. 34, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 180 - 35 - Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 50.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 9'000.00. 4. Die Untersuchungshaft von 1 Tag (4. Oktober 2020, ca. 11.30 Uhr – 4. Oktober 2020, ca. 20.00 Uhr) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Geld- strafe angerechnet. Die Geldstrafe gemäss Ziff. 3 beträgt noch Fr. 8'950.00. 5. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstra- fe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 4 Jahre festgesetzt. 6. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 3 erwähnten Bestimmun- gen und gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 Abs. 3 StGB zu ei- ner Busse von Fr. 2'000.00 verurteilt. 7. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen vollzogen. 8. (in Rechtskraft erwachsen) Allfällige Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen. 9. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet. 10. 10.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 196.00 zusammen Fr. 2'196.00 werden dem Beschuldigten zu 1/3 mit Fr. 732.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 10.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'961.75 auszurichten. Die Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 1/3 mit Fr. 987.25 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte hat der amtlichen Verteidigerin ausserdem die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz Fr. 200.00) und dem vollen Honorar (Stundenansatz Fr. 220.00), zuzüglich der auf dieser - 36 - Differenz geschuldeten Mehrwertsteuer zu erstatten, ausmachend total Fr. 96.95 (inkl. Mehrwertsteuer), sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). 11. 11.1. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Anklagegebühr) von Fr. 3'832.00 werden dem Beschuldigten zu 2/5 mit Fr. 1'532.80 auferlegt. Die übrigen Verfahrenskosten vor Vorinstanz gehen zu Lasten der Staatskasse. 11.2. Die Gerichtskasse Laufenburg wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'338.35 zu bezahlen. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung vor Vorinstanz zu 2/5 im Betrag von Fr. 2'535.30 zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 37 - Aarau, 6. Dezember 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Plüss Blaser