Die ausgefällte Busse von Fr. 600.00 befindet sich trotz der deutlichen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit am unteren Ende des Strafrahmens von bis zu Fr. 10'000.00 Busse. Da es dem Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen wäre, sich an die Geschwindigkeitsvorschriften zu halten, erscheint die Höhe der Busse als vergleichsweise mild, zumal entgegen der Vorinstanz unter den vorliegenden Umständen nicht mehr von einem bloss «sehr leichten» Verschulden ausgegangen werden kann. Sie kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist eine Erhöhung der Busse jedoch ausgeschlossen, so dass es bei der von der Vorinstanz festgesetzten