Der Beschuldigte setzt sich in seiner Berufung mit der vorinstanzlichen Strafzumessung nicht auseinander, sondern bemängelt diese einzig als Konsequenz des angefochtenen Schuldspruches aufgrund der Geschwindigkeitsüberschreitung. Es kann deshalb grundsätzlich auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil, E. 8.). Die ausgefällte Busse von Fr. 600.00 befindet sich trotz der deutlichen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit am unteren Ende des Strafrahmens von bis zu Fr. 10'000.00 Busse.